Verfall von Schadenersatzansprüchen

Verfall von Schadenersatzansprüchen

Eine Entscheidung des OGH (8 ObA 112/20h) erläutert, warum man bei Schadenersatzansprüchen rasch reagieren soll. Im behandelten Fall verursachte ein Buslenker eine Kollision mit einem abgestellten Bus, als er mit einem Gelenksbus auf dem öffentlichen Betriebsgelände seines Arbeitgebers fuhr. Der Busfahrer meldete dies dem Arbeitgeber noch am selben Tag, sodass dieser die Reparaturarbeiten gleich beauftragen könne. Jener hat dies durchführen lassen, allerdings die Schadenersatzforderung dem Arbeitnehmer erst vier Monate nach dem Unfall zugestellt. Dies betraf die Reparaturkosten beider Busse in Höhe von EUR 9.000,-.

Jedoch ist im geltenden Kollektivvertrag festgehalten, dass Ansprüche des Dienstgebers sowie jene des Dienstnehmers innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen sind. Als Fälligkeitstag für vom Dienstgeber zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt der Tag, an dem der Dienstgeber vom erlittenen Schaden Kenntnis erhält. 

Daher empfiehlt sich, etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber Dienstnehmern unmittelbar geltend zu machen, um diese zu wahren. Insbesondere die geltenden Betriebsvereinbarungen, Kollektiv- und Arbeitsverträge sollten dabei geprüft werden. 

Quelle: RIS