Gastgärtenoffensive stärkt die Gastronomie 

Gastgärtenoffensive stärkt die Gastronomie 

Ab dem 19. Mai können Gastronomie- und Hotelleriebetriebe wieder Gäste empfangen und bewirten – unter bestimmten Auflagen. Da die erlaubte Gästeanzahl in Innenräumen stärker beschränkt ist als draußen und der Sommer sowie die gesundheitlichen Empfehlungen zum Gastgartenbesuch motivieren, liegt der Outdoorbereich stärker im Blickpunkt. Um die Gastronomie dabei zu unterstützen, gibt es nun eine entsprechende Förderung – die bestehenden Außenplätze sollen attraktiviert und neue geschaffen werden. Zu beachten ist jedoch, dass das Förderansuchen vor der Beschaffung gestellt werden muss! 
   
UPDATE 18.05.2021: Zwischenzeitlich wurde seitens der ÖHT die Beantragung gestoppt, da der Fördertopf bereits ausgeschöpft ist. 
   

Förderbare Aufwendungen

In der Offensive werden Investitionen und ergänzende Sachaufwendungen, die der Schaffung zusätzlicher und Attraktivierung bestehender Verabreichungsplätze im Freien dienen und die bis Ende 2021 abgeschlossen und bezahlt werden, gefördert. Unter diese Aspekte fallen Fassadengestaltungen, Podesterrichtungen, Beschattung, Sitzmöbel, Tische, barrierefreie Zugänge sowie Bepflanzungen. Solche Investitionen im Innenbereich sind jedoch ausgenommen. 
Nicht förderbar sind die Umsatzsteuer bei vorliegender Vorsteuerabzugsberechtigung, Kosten, welche nicht im Zusammenhang mit einem unternehmerischen Vorhaben stehen (Privatanteile), Gebühren und Abgaben, Personalkosten, Betriebsmittel, laufende Miet- und Pachtzahlungen, immaterielle Investitionen, aktivierte Eigenleistungen, leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter und Kosten aus Kleinbetragsrechnungen (< EUR 100,- netto). 
   

Förderberechtigte

Die Förderung kann von physischen oder juristischen Personen bzw. Gesellschaften angesucht werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (operative Tätigkeit) 
  • Mehr als acht Verabreichungsplätze zum Zeitpunkt der Ansuchenseinbringung vorhanden 
  • KMU
  • Betriebsstätte in Österreich 
  • Kein anhängiges Insolvenzverfahren
  • Franchisebetriebe mit gewährleisteter unternehmerischer Eigenständigkeit 
  • Bund, Länder und Gemeinden und Unternehmen mit Einstufung der Statistik Austria als "Staatliche Einheit" Kennung S.11/S.13 ohne Wettbewerb im Markt sind ausgeschlossen
   

Maximal förderbare Kosten

Eine Untergrenze der förderbaren Kosten wurde mit EUR 5.000,- definiert, eine Obergrenze mit EUR 100.000,-.
   

Höhe des Zuschusses 

Der Zuschuss beträgt bis zu 20 % der förderbaren Kosten, somit im Einzelfall zwischen EUR 1.000,- und EUR 20.000,-.
   

Kumulierung mit anderen Förderungen

Eine Kumulierung mit weiteren Förderungen ist grundsätzlich zulässig, sofern die beihilferechtliche Grenze von EUR 200.000,- innerhalb von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr plus vorangegangene zwei Steuerjahre) eingehalten wird (De-minimis). 
   

Zeitliche Dimensionen der Umsetzung 

Besonders zu beachten ist, dass die Kosten nur dann förderbar sind, wenn sie nach Einreichung des Förderungsansuchens anfallen. Lieferung und (An-)Zahlungen dürfen erst nach Einreichung des Ansuchens erfolgen. Im Gegensatz dazu ist die Auftragsvergabe oder Bestellung bereits davor zulässig.
Die Investitionen und ergänzenden Sachaufwendungen müssen bis Jahresende 2021 abgeschlossen und bezahlt werden.
   

Ansuchen der Förderung 

Das Einreichen der Förderungsansuchen ist über das ÖHT-Kundenportal auf der Website www.oeht.at durchzuführen. Erstmalig möglich war dies am 30. April 2021. Die Ansuchen können bis zum 30. November 2021 eingebracht werden.
   

Ausbezahlen der Förderung

Nach Durchführung des Fördervorhabens und Prüfung der Abrechnungsunterlagen durch die ÖHT wird die Förderung ausbezahlt. Die Abrechnungsunterlagen müssen bis zum 31. März 2022 vorgelegt werden.

Stand: 10.05.2021
Quellen: ÖHT, BMLRT