Schutz für Schwangere verlängert

Update: Sonderfreistellung für Schwangere in Berufen mit Körperkontakt

UPDATE: bis Ende Juni 2022 
Die coronabedingte Freistellung von Schwangeren wurde durch eine Gesetzesnovelle bis 30.06.2022 verlängert. Eine bedeutende Änderung zu den bisherigen Regelungen und Voraussetzungen wurde festgelegt, nun sind auch Schwangere mit vollständigem Impfschutz auf eigenes Verlangen freizustellen. 
   
Bisherige Regelungen bis März 2022 
Eine Ergänzung im MSchG erfolgt aufgrund der COVID-19 Bekämpfung: Schwangere, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, müssen ab Beginn der 14. SSW bei voller Entgeltfortzahlung freigestellt werden – dabei bestehen mittlerweile allerdings Unterschiede durch den Impfstatus.

Als Voraussetzung gilt, dass weder die Änderung der Arbeitsbedingungen noch eine Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne Körperkontakt (zB Home-Office) aus objektiven Gründen möglich sind. Dies muss beim Antrag schriftlich bestätigt werden. Als Beispiele für diese Arbeit mit physischem Kontakt werden Friseurinnen, Kosmetikerinnen, Physiotherapeutinnen und Elementarpädagoginnen angeführt.

Die Geltungsdauer der Sonderfreistellung wurde mit 01. Januar bis 30. Juni 2021 festgelegt und für (noch) nicht voll-immunisierte Schwangere bis nunmehr 31. März 2022 verlängert. 

Den Dienstgebern wird das tatsächlich geleistete Entgelt rückerstattet, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, inklusive der entsprechend abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge und der sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger.

Damit der Arbeitgeber unterscheiden kann, für welche Schwangeren die Sonderfreistellungsregelung ausläuft und für welche Schwangeren sie bis 30. September 2021 weiterhin anwendbar ist, müssen Schwangere das Erreichen des vollen Impfschutzes dem Arbeitgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitteilen. Laut den gesetzlichen Erläuterungen ist ein voller Impfschutz ab dem folgenden Zeitpunkt gegeben: 
  • 8 Tage nach der 2. Impfung mit Comirnaty (Pfizer)
  • 14 Tage nach der 2. Impfung mit Moderna
  • 15 Tage nach der 2. Impfung mit Vaxzevria (Astra Zeneca)
  • 15 Tage nach der Impfung mit Janssen (Johnson & Johnson)
Schwangere Arbeitnehmerinnen haben die Frist selbst zu berechnen und die Erlangung des vollen Impfschutzes von sich aus dem Arbeitgeber 14 Tage im Voraus mitzuteilen.
 
Beantragung
  • Frist: spätestens 6 Wochen nach Ende der Freistellung
  • Antrag: mittels Formular bei der zuständigen ÖGK Stelle.
  • Beizulegen: ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung, ein Monatslohnzettel bzw. Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum

Hintergrund der letzten Verlängerung ist lt. Arbeitsministerium, dass das Nationale Impfgremium erst im Mai eine Empfehlung zur Impfung von Schwangeren ausgegeben hat. Bis März 2022 hatten Schwangere dann jedenfalls die Gelegenheit, sich auch vor einer Schwangerschaft impfen zu lassen, weshalb die Regelung in dieser Form zum letzten Mal verlängert wird. 


Stand: 01.04.2021, erstellt: 07.01.2021
Quelle: Bunesministerium für Arbeit, WKO, ÖGK, Vorlagenportal