Erweiterte Steuerfreiheit

Zuschläge für Überstunden

Seit 01.01.2024 gilt eine großzügigere lohnsteuerliche Befreiungsregelung für Überstundenzuschläge:

Der monatliche Höchstfreibetrag für die Lohnsteuerfreiheit von Überstundenzuschlägen (bislang € 86,00 für maximal 10 Überstunden) wird für die beiden Jahre 2024 und 2025 außertourlich auf € 200,00 für maximal 18 Überstunden angehoben.

Ab 2026 soll der Höchstfreibetrag für Überstundenzuschläge wieder sinken (auf € 120,00) und nur für maximal 10 Überstunden gelten.

Beachte: Nach Ansicht des BMF sind monatlich zeitversetzt abgerechnete Überstunden aus dem Dezember 2023, die im Jänner 2024 ausbezahlt werden, noch nach der alten Steuerbefreiungsregel (bis zu zehn 50 %ige Überstundenzuschläge, maximal € 86,00). Diese Ansicht beruht auf der Überlegung, dass es für die zeitliche Abgrenzung zwischen der alten Rechtslage (bis 31.12.2023) und der neuen Rechtslage (ab 01.01.2024) darauf ankommen soll, in welchem Monat die Überstunden geleistet worden sind. Diese Argumentation erscheint durchaus diskussionswürdig, weil sie u.a. dem steuerlichen Zuflussprinzip widerspricht, sie dürfte aber auch auf der Sorge des BMF vor „missbräuchlichen“ Zahlungsverschiebungen beruhen.

Mit 01.01.2024 wurde auch der monatliche Höchstbetrag für die Lohnsteuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschlägen (SFN-Zuschlägen) und Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) angehoben, und zwar von € 360,00 auf € 400,00. Diese Anhebung gilt dauerhaft, hier ist also keine gesetzliche Befristung vorgesehen. Damit steigt automatisch auch der um 50 % erhöhte Höchstfreibetrag bei überwiegender Normalarbeitszeit in der steuerlichen Nacht (19:00 bis 7:00 Uhr) von € 540,00 auf € 600,00.


Erstellt: 01.02.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Andrea Piacquadio