Mit 1. Mai 2025 tritt im Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe eine wesentliche Änderung zur Anrechnung von Vordienstzeiten und Branchenerfahrung in Kraft. Die neue Regelung gemäß Abschnitt XIII. des Kollektivvertrags betrifft nicht nur zukünftige, sondern ausdrücklich auch bestehende Dienstverhältnisse. Unternehmen der Branche sind daher gefordert, rechtzeitig entsprechende Schritte in der Personaladministration zu setzen.
Vordienstzeiten in Beschäftigungsgruppe 3 und höher
Für Dienstnehmer:innen ab Lohn- bzw. Beschäftigungsgruppe 3 gelten folgende Anrechnungsvorgaben:
- Facheinschlägige Vordienstzeiten beim aktuellen Arbeitgeber müssen zur Gänze angerechnet werden.
- Facheinschlägige Zeiten bei anderen Arbeitgeber:innen im Hotel- und Gastgewerbe – sowohl im In- als auch im Ausland – sind mit bis zu drei Jahren anzurechnen, und zwar nur dann, wenn beim derzeitigen Arbeitgeber weniger als drei anrechenbare Jahre vorliegen.
Diese Bestimmung ist auch auf Dienstverhältnisse, die bereits vor dem 1. Mai 2025 begonnen haben, anzuwenden. In diesem Zusammenhang sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, ihre Mitarbeiter:innen bis spätestens 30. September 2025 schriftlich zur Bekanntgabe ihrer anrechenbaren Vordienstzeiten aufzufordern. Die Information muss mit einem Hinweis auf den drohenden Verfall des Anspruchs verbunden sein. Erfolgt keine Mitteilung innerhalb der gesetzten Frist, erlischt der Anspruch auf Anrechnung.
Branchenerfahrung bei Hilfskräften (Gruppe 5)
Abweichend davon wird die Branchenerfahrung bei Hilfskräften, die grundsätzlich in Lohn-/Beschäftigungsgruppe 5 eingestuft werden, gesondert behandelt:
- Liegen mindestens zehn Jahre Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe vor, ist eine Höherstufung in die Beschäftigungsgruppe 4 verpflichtend vorzunehmen.
- Innerhalb dieser höheren Gruppe werden allerdings nur jene Zeiten als Dienstjahre gewertet, die im aktuellen Betrieb erbracht wurden.
Empfehlungen für die Praxis
Zur Umsetzung der Neuregelung ist es wesentlich, dass Arbeitgeber:innen ihre Personalunterlagen auf Vordienstzeiten und Branchenerfahrung hin überprüfen, bestehende Dienstverhältnisse im Lohnsystem entsprechend neu bewerten und sicherstellen, dass die schriftliche Aufforderung zur Bekanntgabe der Vordienstzeiten zeitgerecht und formrichtig erfolgt.
Die Neuregelung stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung einer einheitlicheren Bewertung beruflicher Vorerfahrung dar und hat sowohl arbeits- als auch lohnverrechnungstechnische Relevanz.
Quelle: Vorlagenportal
Foto: Robin Stickel