Höhe wird lt. OGH-Entscheidung reduziert

Unberechtigter Austritt und Urlaubsersatzleistung

Dass Dienstnehmer ohne Einhalten ihrer Kündigungsfrist und ohne berechtigten Grund aus dem Dienstverhältnis austreten, ist rar, kommt aber immer wieder vor. Zu dem Fall hat der EuGH unlängst festgestellt, dass die bisher in Österreich umgesetzte Sanktion, also der Verlust der Urlaubsersatzleistung für das laufende Jahr, dem EU-Recht widerspricht. Nun hielt der OGH fest, dass dem unberechtigt ausgetretenen Dienstnehmer jedoch die Urlaubsersatzleistung nur auf Basis des EU-rechtlichen Mindesturlaubs (vier Wochen pro Jahr), nicht auf Basis des Urlaubsgesetzes (also fünf bzw. sechs Wochen) zusteht. 
 
Einfache Formel zur Berechnung der EU-rechtlich zustehenden Urlaubsersatzleistung
Vier Wochen Jahresurlaub (= 20 UT bei 5-Tage-Woche) 
  dividiert durch 365
  mal Kalendertage mit Urlaubsanspruch im aktuellen Urlaubsjahr 
  minus konsumierte Urlaubstage des aktuellen Urlaubsjahres 
  = zu vergütender Resturlaub

Beispiel: Vollzeitbeschäftigung, fünf Arbeitstage pro Woche, Eintritt 07.01.2022, unberechtigter Austritt am 14.05.2022 (Dienstverhältnisdauer: 128 Kalendertage); zwei Urlaubstage wurden konsumiert. EU-rechtlicher Mindesturlaub von vier Wochen jährlich, bei 5-Tage-Woche daher 20 Urlaubstage 
Berechnung: 20 Urlaubstage / 365 * 128 abzüglich 2 verbrauchte Urlaubstage = 5,01 Urlaubstage sind abzugelten

In den vom OGH bisher entschiedenen Fällen ging es um Dienstverhältnisse, welche kürzer als ein Jahr dauerten, ein Urlaubsjahr wurde also nicht überschritten. Somit war die Berechnung der zustehenden Urlaubsersatzleistung relativ unkompliziert. Schwieriger wird die Berechnung bei mehrjährigen Dienstverhältnissen bzw. wenn zum Zeitpunkt des unberechtigten Austritts noch Urlaubstage aus alten Urlaubsjahren offen sind. Dabei muss eine Parallelrechnung des Urlaubs nach österreichischem Urlaubsgesetz (für den abzugeltenden Alturlaub) und des EU-rechtlichen Mindesturlaubs (auf Basis von vier Wochen) durchgeführt werden. 
   
Update Gesetzwerdung
Die vom OGH vertretene Rechtsansicht wurde via Gesetzesnovelle ins Rechtssystem eingearbeitet und somit klargestellt.  

Stand: 03.10.2022 
Quelle: Vorlagenportal
Fotocredit: Cottonbro