Neue Regelungen kommen

Steuern & Abgaben zu Mobilität 


Zur Thematik Mobilität gibt es neue Informationen im Bereich Steuern und Abgaben, die teilweise noch final ausgearbeitet werden.
   
Aufladen von Firmen-Elektroautos ab 2023: abgabenbefreit
Laut Beschluss der Bundesregierung ist eine neue abgabenrechtliche Begünstigung bei Firmen-Elektroautos geplant: Mit Anfang 2023 sollen Kostenersätze des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für das Laden bei externen Ladestationen wie etwa an E-Tankstellen sowie die Kostenübernahme für eine Ladestation beim Arbeitnehmer keinen abgabepflichtigen Sachbezug mehr darstellen. Die Details zur gesetzlichen Umsetzung werden in den kommenden Wochen im Parlament behandelt.
   
Arbeitgeberzuschüsse zu privatem Car-Sharing ab 2023: steuerbefreit
Das Teuerungs-Entlastungspaket Teil III sieht ua vor, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jährlich bis zu EUR 200,- lohnsteuerfreie Zuschüsse für „privates Car-Sharing“ von Elektrofahrzeugen gewähren kann. Erforderlich für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Arbeitgeberzuschüsse entweder in Form von Gutscheinen oder direkt an das Car-Sharing-Unternehmen geleistet werden. Aktuell fehlt noch eine begleitende Gesetzesinitiative in der Sozialversicherung und bei den Lohnnebenkosten. Für die Details ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren im Oktober 2022 abzuwarten.
   
Gehaltsumwandlung bei (Elektro-)Fahrrädern: komplex 
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern (E-)Bikes zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und diese ihm dafür eine Leasinggebühr bezahlen, stellt sich die Frage, ob diese die Bemessungsgrundlagen für Lohnsteuer, DB, DZ und Kommunalsteuer reduziert. Dazu liegt nun eine erste schriftliche Auskunft des Finanzamtes vor.

Das Finanzamt weist darauf hin, dass das unentgeltliche Zurverfügungstellen von (E-)Fahrrädern zur Privatnutzung keinen Sachbezug auslöst. Daraufhin nahm es zum Thema Bezugs- oder Gehaltsumwandlung Stellung:

Verfügungen des Dienstnehmers über arbeitsrechtlich zustehenden Arbeitslohn stellen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar und sind daher als Einkommensverwendung anzusehen. Im Rahmen der Privatautonomie wäre allerdings eine Dienstvertragsänderung, mit der eine Barlohnreduktion vorgenommen wird und ein arbeitgebereigenes Fahrrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm für Privatfahrten zur Verfügung gestellt wird, zulässig. Für steuerliche Zwecke hat der Gesetzgeber in jenen Fällen, in denen eine Gehaltsumwandlung nicht zulässig ist, dies explizit im Gesetz geregelt. Da es im Einkommensteuergesetz keine solche explizite gesetzliche Einschränkung gibt, wäre eine Dienstvertragsänderung für die Zukunft auch steuerlich anzuerkennen. Somit führt die Zurverfügungstellung nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug. Etwaige Kostenbeiträge, welche den Vorteil übersteigen, können allerdings nicht berücksichtigt werden, die Brutto-Bezüge wären nicht um den Kostenbeitrag zu kürzen. Durch die Umwandlung werden folglich die Bemessungsgrundlagen für die Lohnsteuer, DB, DZ und Kommunalsteuer gekürzt. 

Laut den ÖGK-Auskünften zu Einzelanfragen lässt sich schließen, dass auch sämtliche Folgeentgelte wie Sonderzahlungen, Überstunden etc. entgegen ursprünglicher Kommunikation doch nicht reduziert werden müssen. Somit gibt es, abhängig von der Formulierung der jeweiligen Vereinbarung, zwei Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Es werden nur die laufenden Bruttobezüge (Gehalt/Lohn) reduziert, Folgeentgelte werden weiterhin von der ungekürzten Basis gerechnet. Die laufenden Bemessungsgrundlagen für alle Lohnabgaben sinken um den Bruttoreduktionsbetrag.
  • Es werden sämtliche Entgelte reduziert dh auch Folgeentgelte (Sonderzahlungen, Überstunden) werden  nur noch vom gekürzten Gehalt/Lohn gerechnet. Somit sinken hier natürlich die lohnabgabenrechtlichen Bemessungsgrundlagen bei all diesen Bezügen. Diese Variante ist aus Arbeitnehmer:innensicht aufgrund der möglichen Folgenachteile riskant.

 

Stand: 01.03.2023 (Update zu Folgeentgelten)
Erstellt: 04.10.2022

Quellen: Lexis, Kraft & Kronberger Fachpublikationen 
Fotocredit: Kindel Media