Für 2024 gelten modifizierte Werte. 

Besteuerung von Sonderzahlungen und Kirchenbeiträgen 

Der Budgetausschuss des Nationalrates hat eine Änderung bei der steuerlichen Behandlung von Sonderzahlungen und eine Erhöhung des maximal abzugsfähigen Betrags für Kirchenbeiträge beschlossen. Diese Änderungen sollen in Kürze vom Nationalrat als Gesetz verabschiedet werden.
   

Änderungen bei der Besteuerung von Sonderbezügen

Die steuerliche Freigrenze für Sonderbezüge, wie den Urlaubszuschuss und die Weihnachtsvergütung, wird von 2.100 Euro auf 2.447 Euro erhöht (gemäß § 67 Abs. 1 EStG). Das Ziel ist es, Personen, die aufgrund ihres regulären Einkommens keine Lohnsteuer zahlen, auch bei Sonderzahlungen von der Lohnsteuer zu befreien. Zudem wird der Basisbetrag für die Gleitregelung von 2.000 Euro auf 2.330 Euro angehoben (nach § 77 Abs. 4 EStG), was eine versäumte Anpassung im Rahmen der "Beseitigung der kalten Progression" korrigiert.
Die Anhebung der Freigrenze und des Basisbetrags für die Gleitregelung ist zunächst ausschließlich für das Jahr 2024 vorgesehen, rückwirkend zum 1. Januar 2024, mit einer Nachberechnungspflicht bis spätestens zum 30. Juni 2024. Basierend auf einer späteren Bewertung wird die Politik entscheiden, ob diese Änderungen über den 31. Dezember 2024 hinaus permanent gelten oder ob ab 2025 die früheren Beträge wiederhergestellt werden.
   

Kirchenbeiträge

Der maximale Betrag, der für Kirchenbeiträge als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden kann, wird ab dem Steuerjahr 2024 von 400 Euro auf 600 Euro angehoben. Diese Neuregelung findet erstmals Anwendung auf die Steuerveranlagung des Jahres 2024 und betrifft nicht die aktuelle Veranlagung für das Jahr 2023.


Erstellt: 04.03.2024
Quelle: Kraft & Kronberger
Bild: Skylar Kang