Anpassungen per 2024

Sachbezugsbefreiung für Spezialfahrzeuge

Daniel Dioso-Zoth

Jüngste Anpassungen in der Sachbezugswerte-Verordnung und den begleitenden Lohnsteuerrichtlinien haben bedeutende Änderungen im Bereich der Spezialfahrzeuge zur Folge gehabt.

Spezialfahrzeuge sind Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausstattung so spezifisch sind, dass ihre Nutzung für andere Zwecke praktisch ausgeschlossen ist. Typische Beispiele sind Pannenfahrzeuge oder mobile Werkstätten. Allerdings waren bisherige Diskussionen um den Begriff "Montagefahrzeug mit integrierter Werkbank" und dessen Definition oft Gegenstand von Prüfungen.

Hinsichtlich der Sachbezugspflicht hat sich die Sichtweise der Abgabenbehörde geändert. Zuvor wurden Spezialfahrzeuge grundsätzlich von der Sachbezugspflicht ausgenommen. Neu ist jedoch, dass lediglich die Strecke vom Wohnort zum Dienstort von dieser Befreiung profitiert, da sie als Werkverkehr betrachtet wird. Der Nachweis, dass das Spezialfahrzeug ausschließlich für private Nutzung auf dieser Strecke verwendet wird, erfordert nunmehr ein detailliert geführtes Fahrtenbuch.

Die Finanzverwaltung legt strenge Anforderungen an ein korrekt geführtes Fahrtenbuch. Es muss übersichtlich, zeitnah und lückenlos sein. Wesentliche Angaben sind beispielsweise das genutzte Fahrzeug, Datum und Zweck der Fahrt sowie der Start- und Zielpunkt mit genauer Adresse. Auch der Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt sowie die Unterscheidung zwischen betrieblich und privat gefahrenen Kilometern sind erforderlich.

Um Streitigkeiten über die private Nutzung von Firmenfahrzeugen, einschließlich Spezialfahrzeugen, zu vermeiden, ist die sorgfältige Führung eines Fahrtenbuchs ratsam. Dieses dient als Nachweis dafür, dass Spezialfahrzeuge außerhalb der Dienstort-Wohnort-Strecke nicht für private Fahrten genutzt werden. Angesichts der strikten Praxis bei Lohnabgabenprüfungen ist die ordnungsgemäße Führung von Fahrtenbüchern von großer Bedeutung.

Erstellt: 05.03.2024
Bild: Wolfgang Krzemien