Zwei bedeutsame Entscheidungen für Arbeitgeber

Rückerstattung von Ausbildungskosten und Verfall von Urlaubszeit

Vor kurzem brachte der OGH zwei rechtlich bedeutsame Entscheidungen für Arbeitgeber ins Licht.
  
Vereinbarte Rückerstattung von Ausbildungskosten
Wie vielerorts üblich, sichern sich Arbeitgeber die Rückzahlung der Aufwendungen für Ausbildungen und Kurse, die Arbeitnehmer belegen. Dies ist möglich, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb einer gewissen Zeit nach Abschluss der Ausbildung kündigt (bis zu 4 Jahren). Eine Vereinbarung zur Rückerstattung muss dazu abgeschlossen werden. Deren schriftliche Form ist vor Beginn der Bildungsmaßnahme nötig, da sie andernfalls nichtig ist. Das gilt ebenfalls, sollte der Arbeitnehmer mündlich vor Beginn der Bildung über die Kosten informiert worden sein und dadurch Kenntnis über den Rückerstattungsmechanismus bei einem entsprechenden Ausscheiden haben. Als Arbeitgeber sollten Sie daher zur allgemeinen Klarstellung die Schriftform der Vereinbarung im Voraus finalisieren.
   
Hinweis auf verfallenden Urlaub 
Ein bestimmter Fall ließ den OGH über die Verjährung und den Verfall von Urlaubstagen entscheiden. Ein Arbeitnehmer hatte langjährig Urlaubstage angesammelt, und der Arbeitgeber hatte ihn weder dazu aufgefordert, den Urlaub zu nehmen, noch eine Warnung bzgl. des möglichen Verfalls ausgesprochen. Somit verstößt der Arbeitgeber gegen die durch EuGH und OGH vertretene Verpflichtung, für den Urlaub der Arbeitnehmer und dessen Konsumation zu sorgen. Infolgedessen kommt diese Verjährungsfrist nicht zum Tragen. Jedoch gilt dies nur für EU-rechtlichen Mindesturlaub, was vier Wochen pro Jahr sind. Der zusätzliche Urlaubsanteil nach österreichischem Gesetz,  KV oder Vereinbarung verfällt daher auch ohne Warnung zwei Jahre nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres.

Erstellt: 28.08.2023
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Pixabay