Zur Ausweitung geplant

Neues Gemeinnützigkeitspaket

Im Ministerrat wurde kürzlich ein Gemeinnützigkeitspaket vorgestellt, das eine bedeutsame Erweiterung und Vereinfachung der steuerlichen Spendenbegünstigung zum Ziel hat. Die geplanten Maßnahmen sollen dazu beitragen, das gemeinnützige Engagement in Österreich zu fördern und die Rahmenbedingungen für gemeinnützige Organisationen zu verbessern. In diesem Artikel werden die wesentlichen Eckpunkte des Pakets vorgestellt, die eine breitere Berücksichtigung gemeinnütziger Zwecke, Verfahrenserleichterungen und Missbrauchsschutz bei der Spendenbegünstigung sowie eine Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen beinhalten.
   

Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke

Eine der zentralen Änderungen betrifft die Liste der abzugsfähigen Spenden gemäß § 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Statt der bisherigen expliziten Nennung einzelner begünstigter Zwecke, sollen künftig pauschal die gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass neben den bisher im Gesetz genannten begünstigten Zwecken, wie zum Beispiel mildtätige, kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke, auch weitere Bereiche in den Genuss der steuerlichen Spendenbegünstigung kommen sollen. Dazu zählen unter anderem die Erweiterung der Spendenabzugsfähigkeit in den Bereichen Bildung, Sport, Kunst und Kultur sowie in den Bereichen Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte, Frauenförderung und Konsumentenschutz, sofern die entsprechenden Organisationen der Förderung der Allgemeinheit dienen. Auch der UNHCR (Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) soll zukünftig als begünstigte Einrichtung in den Genuss der Spendenbegünstigung kommen.
   

Verfahrenserleichterungen, Vereinfachungen und Missbrauchsschutz bei der Spendenbegünstigung

Um den bürokratischen Aufwand für begünstigte Spendenempfänger zu reduzieren und den Missbrauch von Spendenbegünstigungen einzudämmen, sind verschiedene Verfahrenserleichterungen und Vereinfachungen geplant:
  1. Anstelle einer bisher geforderten dreijährigen Tätigkeit auf dem begünstigten Gebiet soll zukünftig eine einjährige Tätigkeit ausreichen, um als begünstigter Spendenempfänger anerkannt zu werden.
  2. Kleinere Vereine sollen von der Pflicht zur jährlichen Prüfung ihres Rechnungs- oder Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer befreit werden und stattdessen ein vereinfachtes Meldeverfahren über ihren Steuerberater nutzen können.
  3. Die jährliche Antragsstellung und der Bescheid des Finanzamts für die Anerkennung als begünstigter Spendenempfänger sollen entfallen. Stattdessen soll eine "automatische" Verlängerung der Anerkennung erfolgen, wenn die Einrichtung über ihren Wirtschaftstreuhänder eine entsprechende Meldung macht oder eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorliegt.
  4. Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften sollen zu einer einzigen Form zusammengeführt werden, um die Verwaltung zu vereinfachen.
  5. Es sollen Haftungsbestimmungen eingeführt werden, die bei unrichtiger Übermittlung von Spendendaten oder fehlerhaften Spendenbestätigungen greifen, um Missbrauch vorzubeugen.
   

Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

Die bisher befristet geltende Regelung des § 4b EStG, die die Abziehbarkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen bis zu einer Höhe von EUR 500.000,- ermöglichte, soll zu einem Dauerecht umgewandelt werden. Zudem sollen die Deckelungen der steuerwirksamen Berücksichtigung der Vermögensstockzuwendungen angehoben werden, eine Vortragsmöglichkeit vorgesehen und die Mittelverwendung flexibler gestaltet werden. Dadurch sollen die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb gemeinnütziger Stiftungen attraktiver gestaltet werden, um das Engagement für gemeinnützige Zwecke zu fördern.
   

Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und Rechtssicherheit

Das Gemeinnützigkeitsrecht soll darüber hinaus modernisiert und die Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen verbessert werden:
  1. Die bisher nur in den Vereinsrecht vorgesehenen einkommensteuerfreien Beträge für Zahlungen an Vereinsfunktionäre und -mitglieder für deren Tätigkeit sollen explizit im Einkommensteuergesetz verankert werden.
  2. Unwesentliche Satzungsmängel sollen rückwirkend saniert werden können, sofern die Organisation tatsächlich gemeinnützig handelt.
  3. Ausnahmegenehmigungen für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe sollen in Zukunft auch mit rückwirkender Wirkung erteilt werden können.
  4. Kooperationen zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisationen sollen unter bestimmten Voraussetzungen als unschädlich anerkannt werden, um die Zusammenarbeit zu erleichtern.
  5. Die bisherige Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung von begünstigungsschädlichen Betrieben soll von EUR 40.000,- auf EUR 100.000,- angehoben werden.
  6. Im Falle der Auflösung einer gemeinnützigen Organisation oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes, sollen steuerfreie Einkünfte für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nachversteuert werden, wenn die Mittel nicht wie vorgesehen begünstigten Zwecken zugeführt werden.
  7. Technische Vereinfachungen in Bezug auf Dachverbände und Holdings sollen umgesetzt werden, um die Verwaltung zu erleichtern.
 
Fazit
Das Gemeinnützigkeitspaket, das vom Ministerrat präsentiert wurde, soll das gemeinnützige Engagement in Österreich stärken und den rechtlichen Rahmen für gemeinnützige Organisationen verbessern. Die geplanten Maßnahmen sollen eine breitere Palette gemeinnütziger Zwecke umfassen, Verfahren vereinfachen und den Missbrauch von Spendenbegünstigungen eindämmen. Zusätzlich sollen Stiftungen durch eine Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen attraktiver gestaltet werden. Die Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und die verbesserte Rechtssicherheit sollen die Bedingungen für gemeinnützige Organisationen in Österreich erleichtern und das gemeinnützige Engagement insgesamt fördern. Nun folgt der weitere parlamentarische Prozess, bei dem das Gemeinnützigkeitspaket auf Herz und Nieren geprüft wird, bevor es in Gesetzesform umgesetzt wird. Voraussichtlich soll es Anfang 2024 in Kraft treten. 
 

Stand: 31.07.2023

Quelle: Linde Digital