Ab November 2023

Kinderrehabilitationskarenz 

Ab dem 1. November 2023 tritt eine Regelung zur neuen Kinderrehabilitationskarenz gemäß § 14e AVRAG in Kraft. Diese Regelung gewährt Arbeitnehmern, deren unter 14-jährige Kinder (einschließlich leiblicher Kinder, Adoptivkinder und leiblicher Kinder des Partners) von der Sozialversicherungsträger einen stationären Rehabilitationsaufenthalt erhalten, einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Dieser Anspruch besteht, um die notwendige Begleitung des Kindes zu ermöglichen.

Die Kinderrehabilitationskarenz betrifft Fälle von Kindern, die sich nach einer Krankheit, einem Unfall oder aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen einer Rehabilitation unterziehen. Jeder Elternteil hat das Recht auf bis zu vier Wochen "Kinderreha-Karenz" pro Kalenderjahr.

Eine gleichzeitige Inanspruchnahme dieser Freistellung durch beide Elternteile ist nur dann gestattet, wenn dies aus therapeutischen Gründen notwendig ist. In einem solchen Fall darf die Gesamtdauer der Freistellung nicht mehr als vier Wochen betragen. Die Aufteilung der Kinderreha-Karenz zwischen den Betreuungspersonen ist möglich, wobei jeder Teil mindestens eine Woche dauern muss.

Um den Anspruch auf Kinderreha-Karenz geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens eine Woche nach Erhalt der Rehabilitationsbewilligung durch den Sozialversicherungsträger den Beginn und die Dauer der Rehabilitation mitteilen. Andernfalls verfällt der Anspruch auf Karenz. Während der geplanten Kinderreha-Karenz und bis zu vier Wochen danach besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Während der Kinderreha-Karenz kann der Arbeitnehmer beim Sozialministeriumservice Pflegekarenzgeld beantragen. In diesem Fall bleibt der Arbeitnehmer aufgrund des Leistungsbezugs kranken- und pensionsversichert.

In Bezug auf die Gehalts- und Lohnverrechnung sind folgende Grundsätze zu beachten:
  1. Der Zeitraum der Kinderreha-Karenz zählt für dienstzeitabhängige Ansprüche, und es entsteht ein ungekürzter Urlaubsanspruch, sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen gelten.
  2. Sonderzahlungen können jedoch aliquot gekürzt werden, es sei denn, der Kollektivvertrag sieht etwas anderes vor.
  3. Im Meldewesen der Sozialversicherung wird eine neue Karenzart mit der Bezeichnung "Pflegekarenzgeld während Freistellung wegen Kinderrehabilitation" eingeführt.

Stand: 06.11.2023
Quelle: Kraft & Kronberger 
Foto: Los Muertos Crew