Aktualisierte Voraussetzungen für Beiträge

Kinderbetreuung abgabenfrei

Die Möglichkeit, abgabenfreie Beiträge zu Kinderbetreuungskosten zu leisten, ist zwar nicht neu, wurde aber bisher selten praktiziert. Mit den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Erweiterungen dürfte sich dies jedoch ändern, da sie die Attraktivität dieser Regelung erhöhen:
  1. Der maximale abgabenfreie Betrag pro Kind und Kalenderjahr wird von bisher € 1.000,00 auf € 2.000,00 angehoben.
  2. Die Altersgrenze für Kinder wird von bisher 10 auf 14 Jahre erhöht. Für die Steuerbefreiung darf dieses Alter zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht erreicht sein.
  3. Neu ist auch, dass Direktzahlungen an Arbeitnehmer ohne Abgabenbelastung möglich sind, sofern die Ausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Bis zum 31. Dezember 2023 war die Steuerbefreiung nur bei direkter Abrechnung mit der Betreuungseinrichtung oder für ausgegebene Kinderbetreuungsgutscheine anwendbar.

Die restlichen Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung bleiben unverändert. Es muss das steuerliche Gruppenmerkmal beachtet werden, dh die Unterstützung muss allen Arbeitnehmern oder einer sachlich definierten Gruppe unter gleichen Bedingungen angeboten werden. Eine Gruppenbildung nach sozialen Kriterien ist möglich, was beispielsweise bedeutet, dass nur Alleinerziehende den Kinderbetreuungszuschuss erhalten können. Arbeitnehmer müssen das Steuerformular L35 ausfüllen und beim Arbeitgeber einreichen, um die Steuerbefreiung zu nutzen.

Beispielhaft kann ein Unternehmen beschließen, allen Außendienstmitarbeitern für Kinder unter 12 Jahren einen Zuschuss von bis zu € 1.200,00 pro Kind und Jahr für nachgewiesene Betreuungskosten zu gewähren. Dieser Zuschuss bleibt innerhalb der gesetzlichen Grenzen von 14 Jahren bzw. € 2.000,00 pro Jahr und erfüllt das Kriterium der Gleichbehandlung innerhalb der definierten Gruppe.

Die Betreuung muss durch eine öffentliche oder private Einrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen. Anrechenbare Kosten umfassen Betreuung, Verpflegung und Materialgeld, nicht jedoch Schulgeld für Privatschulen oder Nachhilfe. Bis zum Pflichtschulalter gelten alle Ausgaben als Betreuungskosten. Danach müssen Kosten für den Schulbesuch und Betreuung außerhalb der Schulzeit getrennt betrachtet werden. Kosten für die Betreuung in den Ferien, inklusive Verpflegung und Unterbringung, sind abgabenfrei, sofern die Betreuung durch qualifiziertes Personal erfolgt.

Die Steuerbefreiung umfasst alle lohnabhängigen Abgaben, einschließlich Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, betriebliche Altersvorsorge sowie DB, DZ und Kommunalsteuer.

Erstellt: 05.02.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Alexander Grey