Update: Home-Office Regelung

Update: Home-Office Regelung

Das Paket wurde nach längerer Vorlaufzeit fixiert, die Details ausgehandelten Regelungen sind nun bekannt. Folgende Punkte sind enthalten: 
  

VERPFLICHTUNG

Home-Office bleibt weiterhin freiwillig und bedarf innerbetrieblicher Abstimmung. Es darf keine Einseitigkeit genutzt werden. Home-Office-Vereinbarungen sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen (§ 2h Abs. 2 AVRAG). Aber auch nicht schriftliche (zB mündliche) Vereinbarungen sind rechtsgültig, sofern sie beweisbar sind. Die Details sollen zukünftig über Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Die Unfallversicherung greift weiterhin auch am Heimarbeitsplatz – die bestehende Regel wird verlängert. 

Was zählt als „Wohnung“ im Sinne der Home-Office-Regelung?

Von der Home-Office-Regelung ist nicht nur die private Wohnung des Arbeitnehmers umfasst (Haupt- und Nebenwohnsitz), sondern auch die Wohnung des Ehegatten/Lebenspartners oder von nahen Angehörigen, wenn der Arbeitnehmer dort im Home-Office tätig wird. Öffentliche Flächen wie Parks, Restaurants, Kaffeehäuser, Vereinslokale etc. fallen nicht darunter, dh für mobiles Arbeiten außerhalb von Wohnungen gelten weder die arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB § 2h AVRAG) noch die abgabenrechtlichen Begünstigungen.

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Was passiert bei Beschädigung von betrieblichen Arbeitsmitteln? Sollte der Arbeitnehmer betriebliche Arbeitsmittel durch schuldhaftes Verhalten beschädigen (direkt oder durch Verletzung von Aufsichtspflichten gegenüber Haustieren oder noch nicht deliktsfähigen Kindern), haftet er nach den Grundsätzen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG). Neu ist ab 01.04.2021 die im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz verankerte Regelung, dass die Haftungsmilderungen des DHG auch für Schäden gelten, die dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit Home-Office durch deliktsfähige Personen wie etwa dem Partner zugefügt werden, die mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt leben (§ 2 Abs. 4 DHG).

Beendigung von Home-Office

Ab 01.04.2021 gilt, dass Home-Office-Vereinbarungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsetzten gelöst werden können. Die jeweilige Vereinbarung kann außerdem eine Befristung und Kündigungsregelungen beinhalten (§ 2h Abs. 4 AVRAG).
 

ARBEITSMITTEL

Die nötigen Arbeitsmittel müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Für das Nutzen von privaten PCs oder Internetverbindungen ist ein Kostenersatz nötig. Ein etwaiges Ersetzen von höheren Strom- oder Heizkosten bleiben eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, auch in Form einer Pauschale.
 

VERSTEUERUNG DES AUFWANDS

Dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber bis zu EUR 300,- jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei als Aufwandsersatz auszahlen. Dies betrifft für Zeiträume ab 01.01.2021 eine abgabenfreie Home-Office-Pauschale bis zu EUR 3,- täglich für maximal 100 Home-Office-Tage im Kalenderjahr § 26 Z. 9 EStG und § 49 Abs. 3 Z. 31 ASVG. Als Home-Office-Tage gelten nur jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Die Befreiung gilt bezüglich aller Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer). Im Bereich der Lohnpfändung gibt es hingegen keine Befreiung. 

Arbeitnehmerveranlagung (Werbungskosten)

Eine über die Personalverrechnung nicht oder nicht vollständig ausgeschöpfte Home-Office-Pauschale kann der Arbeitnehmer für Zeiträume ab Anfang 2021 beim Finanzamt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
Bis zu EUR 300,- jährlich kann auch der Arbeitnehmer die entsprechenden Investitionen, wie etwa ergonomisches Mobiliar, im Rahmen der ANVA absetzen, wenn er über kein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer verfügt und zumindest 26 Tage im Kalenderjahr ausschließlich im Home-Office gearbeitet hat (als Home-Office-Tage gelten nur jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird).
Die Regelung für ergonomische Arbeitsmöbel gilt rückwirkend auch schon für 2020, allerdings mit der Einschränkung, dass für 2020 und 2021 nur ein gemeinsamer Freibetrag von insgesamt EUR 300,- gilt: Für das Jahr 2020 sind maximal EUR 150,- abzugsfähig, für 2021 kann die Differenz auf EUR 300,- geltend gemacht werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2020 einen Drehsessel um EUR 50,- gekauft und in der Veranlagung geltend gemacht hat, kann 2021 Büromobiliar um maximal EUR 250,- geltend machen.

Pendlerpauschale

Schließen Home-Office-Pauschale und Pendlerpauschale einander aus? 
Als Home-Office-Tage gelten nur jene Arbeitstage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Tage, an denen gependelt wird, können daher schon begrifflich kein Home-Office-Tage sein. Somit ist ausgeschlossen, dass sich derselbe Tag für beide Steuerbegünstigungen auswirken kann. Dennoch können Home-Office-Pauschale und Pendlerpauschale innerhalb des jeweiligen Kalendermonats durchaus „nebeneinander“ bestehen: wenn im Kalendermonat sowohl Home-Office-Tage als auch ausreichend viele Pendlertage vorliegen. 
Beispiel: 21 Arbeitstage, davon 12 Bürotage und 9 Home-Office-Tage. In diesem Fall sind sowohl die Voraussetzungen für ein volles Pendlerpauschale als auch für ein abgabenfreies Home-Office-Pauschale in Höhe von EUR 27,- (9 Tage * EUR 3,-) erfüllt (sofern der jährliche Höchstbetrag von EUR 300,- für das Home-Office-Pauschale noch nicht ausgeschöpft ist).

Lohnkonto/L16

Der Arbeitgeber muss in den Lohnunterlagen ab 2021 erfassen, an welchen Tagen seine Arbeitnehmer im Home-Office sind. Die Anzahl der Home-Office-Tage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden, und zwar unabhängig von der Auszahlung einer Home-Office-Pauschale. Die Pflichtangabe der Home-Office-Tagesanzahl am L16 hat vor allem den Zweck, dass das Finanzamt die steuerliche Berechtigung des Arbeitnehmers zur Geltendmachung allfälliger Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar überprüfen kann.
Hat der Arbeitgeber bisher noch keine Aufzeichnungen über Home-Office-Tage seiner Arbeitnehmer geführt, ist es lt. BMF zulässig, dass der Arbeitgeber die Anzahl der Home-Office-Tage für das erste Halbjahr 2021 aufgrund von Erfahrungswerten schätzt.

Arbeitsinspektorat

Es wurde klargestellt, dass die Arbeitsinspektorate keinen Zutritt zu privaten Wohnbereichen erhalten (§ 4 Abs. 10 Arbeitsinspektionsgesetz). 
  

GELTUNGSZEITRAUM

Die HO-Paket-Regelung gilt von 2021 bis 2023, danach erfolgt eine Evaluierung. Um Aufwendungen aus dem letzten Jahr abzufangen, wird die Absetzbarkeit auf Ausgaben von 2020 ausgeweitet, der Betrag von EUR 300,- gilt dabei in Summe für die Jahre 2020 und 2021.

Erstellt: 27.01.2021
Update: 01.03.2021 und 02.04.2021
 
Quelle: Vorlagenportal, ORF, Der Standard