Für EPUs, freie Dienstnehmer und Kleinstunternehmen

Härtefallfonds Phase 4

Infolge der aktuellen Corona-Situation und dem Lockdown wird die Unterstützung durch den ausgelaufenen Härtefallfonds mit 01. Dezember 2021 wieder aktiviert. Wie bisher übernimmt die Wirtschaftskammer die Abwicklung für Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer und Kleinstunternehmen.  
   
BETRACHTUNGSZEITRÄUME 
Der Härtefallfonds Phase 4 umfasst fünf Betrachtungszeiträume:
  • November 2021 (1)
  • Dezember 2021 (2)
  • Januar 2022 (3)
  • Februar 2022 (4) 
  • März 2022 (5)
     
FÖRDERBEDINGUNGEN 
Diese entsprechen grundsätzlich jener der Phase 3, aber mit folgenden Änderungen: 
  1. Umsatzeinbruch: Für die Betrachtungszeiträume 1 und 2 genügt ein Umsatzeinbruch von mind. 30 %, für die übrigen von mind. 40 %. Bei Betriebseröffnung oder -übernahme nach dem 29. Februar 2020 ist für den Vergleichszeitraum stets eine Planungsrechnung maßgeblich.
  2. Ausschluss bei Bezug einer Beihilfe nach der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie: Wird eine Beihilfe nach der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie für Zeiträume ab November 2021 in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf die Härtefallfonds-Förderung der Phase 4. Eine derartige Beihilfe für Zeiträume davor ist unschädlich.
  3. Strafen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz: Strafen gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz wie etwa die Nichtbeachtung eines Betretungsverbotes oder mind. zweimalige Unterlassung von Einlasskontrollen sind für die Förderung schädlich. Bei Antragstellung muss bestätigt werden, dass keine solchen Strafen rechtskräftig verhängt wurden, und der Antragsteller muss sich verpflichten, die Wirtschaftskammer bei späterer Verhängung von Strafen zu verständigen sowie die Förderung zurückzuzahlen.
  4. Leistung aus der Arbeitslosenversicherung: Wenn im Betrachtungszeitraum bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde, besteht kein Anspruch auf Förderung.
   
BEANTRAGUNG
Anträge können immer vom ersten Tag nach Ablauf des Betrachtungszeitraumes, also erstmalig ab 01. Dezember 2021, bis zum 02. Mai 2022 gestellt werden.
   
HÖHE DER FÖRDERUNG
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Förderhöhe erfolgt entsprechend der Phase 3. Somit werden max. 80 % der positiven Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes zuzüglich eines Betrages von EUR 100,- ersetzt.
Bei einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von maximal EUR 966,65 werden max. 90 % zzgl. eines Betrages von EUR 100,-ersetzt. Förderungswerber mit steuerpflichtigen Nebeneinkünften sind von dieser Berechnungsmethode ausgeschlossen.

Die Maximalförderung pro Betrachtungszeitraum beträgt EUR 2.000,-. Die Minimal-/Pauschförderung beträgt EUR 1.100,- für die Betrachtungszeiträume 1 und 2 bzw. EUR 600,- für die Betrachtungszeiträume 3, 4 und 5.
   
UNTERNEHMENSGRÜNDUNGEN UND BETRIEBSÜBERNAHMEN
Unternehmensgründungen oder Betriebsübernahmen bis zum 31. Oktober 2021 sind begünstigt. Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Anmeldung in ein Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken-bzw. Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe. In Fällen, in denen eine solche Anmeldung nicht erforderlich ist (zB bei neuen Selbständigen mit Einkünften, die die für die Pflichtversicherung maßgebende Versicherungsgrenze nicht überschreiten), ist glaubhaft zu machen, dass die Tätigkeit tatsächlich vor dem 31. Oktober 2021 begonnen wurde.

Stand: 14.12.2021
Quelle: BMF