Änderungen beim Fabo+ und Indexierung

Rückwirkende Erhöhung des Familienbonus Plus

Die mit 01.07.2022 vorgesehene Anhebung des Familienbonus Plus von € 125,00 auf € 166,68 bei unter 18-jährigen Kindern bzw. von € 41,68 auf € 54,18 für Kinder ab 18 wird durch das gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket auf den 01.01.2022 vorgezogen. Die aufgestockten Beträge gelten also für das ganz 2022 (also rückwirkend auch für das erste Halbjahr).
   
Frist der Aufrollung 30.09.2022
Der Arbeitgeber muss die höheren FABO-Plus-Beträge im Wege der Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.09.2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen (§ 124b Z. 392 EStG).
   

EU-Recht vs. FABO Plus- und AVAB/AEAB-Indexierung 

Unabhängig vom gesetzlichen Entlastungspaket ergibt sich als Folge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes noch eine weitere Adaptierung des Familienbonus Plus und eventuell auch des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrags:
Die 2019 eingeführte Indexierung von Familienleistungen und Steuerbegünstigungen für in Österreich arbeitende EU-Bürger (mit österreichischem Haupt- oder Nebenwohnsitz), deren Kinder im Ausland leben, widerspricht dem Unionsrecht.
Laut Urteil des EuGH stellt die Indexierung nach Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und einen Verstoß gegen die Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dar. Betroffen sind Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag sowie die für die Personalverrechnung relevanten Indexwerte des Familienbonus Plus und des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages.

Die österreichische Finanzverwaltung muss nun die EuGH-Entscheidung unverzüglich umsetzen. Darum wird es zu folgenden Maßnahmen kommen:
  1. Das Formular E30 (FABO Plus bzw. Alleinverdiener-/Alleinerzieher-Absetzbetrag) muss adaptiert werden.
  2. Die staatenspezifischen Indexbeträge müssen aus der Personalverrechnung entfernt werden.
  3. Ausländische EU-Bürger, die das Formular E30 beim Arbeitgeber abgegeben haben, haben ab sofort Anspruch auf die einheitliche österreichische Höhe (ev. per Rollung auch für die bisherigen Monate von 2022). Frühere Jahre sind hingegen über die Arbeitnehmerveranlagung zu reparieren.

Stand: 02.07.2022
Quelle: Vorlagenportal, Fotocredit: Gustavo Fring