Niedrigere Abgaben

Erleichtertes Arbeiten in der Pension

Der im November 2023 von den Regierungsparteien vorgestellte Initiativantrag verfolgt das Ziel, durch eine steuerliche Erleichterung für arbeitende Pensionisten den Fachkräftemangel zu mildern.

Ab 2024 soll für zwei Jahre für diese Gruppe unterhalb der zweifachen Geringfügigkeitsgrenze keine Pensionsversicherungsbeiträge anfallen. Diese Beiträge werden stattdessen aus dem Bundeshaushalt gedeckt. Begünstigt sind jene, die das gesetzliche Pensionseintrittsalter erreicht haben und einer Beschäftigung nachgehen. Dies betrifft ausschließlich den Beitragsteil der Arbeitnehmer und nicht den der Arbeitgeber, und gilt bis zu einem monatlichen Einkommen von € 1.036,88. Höhere Einkommensteile bleiben beitragspflichtig.
   

ACHTUNG:

Wie erwartet konnte die technische Basis aufgrund der kurzfristigen Gesetzesänderung nicht fristgerecht geschaffen werden. Daher müssen die anfänglichen Abrechnungen wie zuvor erfolgen, wobei die Korrekturen (wahrscheinlich für die Monate Januar bis März 2024) im Nachhinein durch Aufrollungen vorgenommen werden. Bitte teilen Sie jegliche diesbezüglichen Änderungen Ihrer Kontaktperson in unserer Lohn- und Gehaltsabrechnung mit.

Ergänzender Hinweis: Von dieser Begünstigung für erwerbs­tätige Pensions­bezieher:innen ist die – bereits bestehende, weiter­geltende – Halbierung der Pensionsbeiträge (DN- und DG-Anteil) für erwerbstätige Pensions­aufschiebende, also jenen Personen, die trotz erreichten Regel­pensions­alters noch keine Pension beziehen („Alterspensionsbonus“ gemäß § 51 Abs. 7 ASVG) zu unterscheiden.


Stand: 01.02.2024
Erstellt: 29.11.2023
Quelle: Vorlagenportal
Foto: Shvets Production