DB-Reduktion nur mit lohngestaltender Vorschrift

Voraussetzungen für Dienstgeberbeitrag-Senkung 2023/24

Der Dienstgeber­beitrag zum Familien­lasten­ausgleichsfonds (DB) wird ab 2023 von 3,9 % auf 3,7 % reduziert. Die Reduktion gilt für 2023 und 2024 allerdings nur dann, wenn sie in einer lohn­gestaltenden Vorschrift vorgesehen ist. Erst ab 2025 soll sie unabhängig davon gelten.  
Die DB-Senkung setzt also im Zeitraum 2023/2024 voraus, dass sie ausdrücklich 
  1. im Kollektivvertrag, oder
  2. in einer vom Kollektivvertrag hierzu ermächtigten Betriebs­vereinbarung (dh einer Vereinbarung mit dem Betriebs­rat), oder
  3. in einer Dienstordnung der Gebiets­körperschaften bzw. einer aufsichts­behördlich genehmigten Dienst­ordnung der Körperschaften öffentlichen Rechts, oder
  4. inner­betrieblich für alle Arbeit­nehmer bzw. bestimmte Gruppen von Arbeit­nehmern 
festgelegt ist. 

In den Erläuterungen zum Gesetz heißt es zur letzt­genannten Variante: „Beinhaltet die über­betriebliche lohn­gestaltende Maßnahme keinen Bezug auf die Lohn­neben­kosten­senkung, so kann der Arbeit­geber die Lohn­neben­kosten­senkung auch inner­betrieblich für alle Arbeit­nehmer (bzw. Arbeit­nehmer­gruppen) einseitig fest­legen. Eine derartige Festlegung kann formlos erfolgen und bei der Entrichtung des Beitrags vorgenommen werden.“  

Das Auftreten von Fragen dazu ist dabei vorhersehbar. Etwa, ob als inner­betriebliche Fest­legung ein kurzer Hinweis auf den Lohn­abrechnungs­belegen ausreichen wird (wie zB: „Der Dienst­geber­beitrag gemäß FLAG beträgt für unser Unter­nehmen 3,7 %“). Da die Gesetzes­erläuterungen ausdrücklich die Form­losigkeit der Festlegung betonen, sollte dies ein zulässiger Weg für den reduzierten DB sein. Sicherheits­halber zu empfehlen ist jedoch, diesen Hinweis bei jeder DB-pflichtigen Lohnzahlung (monatlich) zu wieder­holen. 
   
UPDATE 28.11.2022
Lt. offizieller FAQs des BMAW kann die Reduktion ab 2023 auch durch einen bloß internen Akten­vermerk im Betrieb umgesetzt werden.  Dieser ist bei einer allfälligen abgaben­behördlichen Kontrolle vorzulegen. Eine Vorlage dafür finden Sie hier zum Download.

Dabei wurde auch festgelegt, dass die Reduktion nicht nur für Arbeit­nehmer im steuerlichen Sinn, sondern auch für DB-pflichtige freie Dienst­nehmer, Kommanditisten und wesentlich beteiligte Gesell­schafter-Geschäfts­führer gültig ist.

Stand: 29.11.2022
Erstellt: 01.11.2022
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen,
Foto: Andrea Piacquadio