Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) wird ab 2023 von 3,9 % auf 3,7 % reduziert. Die Reduktion gilt für 2023 und 2024 allerdings nur dann, wenn sie in einer lohngestaltenden Vorschrift vorgesehen ist. Erst ab 2025 soll sie unabhängig davon gelten.
Die DB-Senkung setzt also im Zeitraum 2023/2024 voraus, dass sie ausdrücklich
- im Kollektivvertrag, oder
- in einer vom Kollektivvertrag hierzu ermächtigten Betriebsvereinbarung (dh einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat), oder
- in einer Dienstordnung der Gebietskörperschaften bzw. einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienstordnung der Körperschaften öffentlichen Rechts, oder
- innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer bzw. bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern
festgelegt ist.
In den Erläuterungen zum Gesetz heißt es zur letztgenannten Variante: „Beinhaltet die überbetriebliche lohngestaltende Maßnahme keinen Bezug auf die Lohnnebenkostensenkung, so kann der Arbeitgeber die Lohnnebenkostensenkung auch innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer (bzw. Arbeitnehmergruppen) einseitig festlegen. Eine derartige Festlegung kann formlos erfolgen und bei der Entrichtung des Beitrags vorgenommen werden.“
Das Auftreten von Fragen dazu ist dabei vorhersehbar. Etwa, ob als innerbetriebliche Festlegung ein kurzer Hinweis auf den Lohnabrechnungsbelegen ausreichen wird (wie zB: „Der Dienstgeberbeitrag gemäß FLAG beträgt für unser Unternehmen 3,7 %“). Da die Gesetzeserläuterungen ausdrücklich die Formlosigkeit der Festlegung betonen, sollte dies ein zulässiger Weg für den reduzierten DB sein. Sicherheitshalber zu empfehlen ist jedoch, diesen Hinweis bei jeder DB-pflichtigen Lohnzahlung (monatlich) zu wiederholen.
UPDATE 28.11.2022
Lt. offizieller FAQs des BMAW kann die Reduktion ab 2023 auch durch einen bloß internen Aktenvermerk im Betrieb umgesetzt werden. Dieser ist bei einer allfälligen abgabenbehördlichen Kontrolle vorzulegen.
Eine Vorlage dafür finden Sie hier zum Download.
Dabei wurde auch festgelegt, dass die Reduktion nicht nur für Arbeitnehmer im steuerlichen Sinn, sondern auch für DB-pflichtige freie Dienstnehmer, Kommanditisten und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gültig ist.
Stand: 29.11.2022
Erstellt: 01.11.2022
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen,
Foto: Andrea Piacquadio