Fixkostenzuschuss 800.000

Fixkostenzuschuss 800.000

Nach dem ersten Fixkostenzuschuss (FKZ) wird durch die aktuelle Verschärfung der Corona-Krise mit den Maßnahmen eine zweite Phase dieser Zuschussvariante nötig. Als Unterstützung fördert der nunmehrige Fixkostenzuschuss 800.000 Unternehmen aller Größen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in Österreich (Finanz- und Versicherungssektor ausgenommen) mit wesentlicher operativer in Österreich.

Dabei werden Zuschüsse zur Fixkostendeckung für Unternehmen gewährt, die durch die Krise einen Umsatzausfall von mind. 30 % verzeichnen. Der Zuschuss steigt linear mit dem Prozentsatz des Ausfalls und kann 100 % erreichen. Er ist ein nichtrückzahlpflichtiger, direkter Zuschuss zur Fixkostendeckung für einen Zeitraum von bis zu 9,5 Monaten und mit EUR 800.000,- begrenzt. 
 

Geförderte Fixkosten

Gefördert werden die anfallenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, bei einem Corona-bedingten Umsatzausfall von mind. 30 %. Die Zuschüsse können für max. 10 Betrachtungszeiträume in der Spanne von 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt werden. Das Unternehmen kann für einen oder zwei geblockte Zeiträume beantragen.
 
Fixkosten
  • Geschäftsraummiete / Pacht / Standplätze
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) und fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • betriebl. Versicherungsprämien
  • Zinsaufwand
  • Leasingraten bei geltend gemachter (fiktiver) AfA, nur der Finanzierungskostenanteil der Raten
  • frustrierte Aufwendungen: jene zwischen 01. Juni 2019 und 16. März 2020 zur Vorbereitung von ursprünglich im Betrachtungszeitraum geplanten Umsätzen. Umsatz des Vergleichszeitraums aus dem Vorjahr lt. COFAG erlaubt (Reisebüros und -veranstalter 19 %; Event- und Veranstaltungsagenturen 36 %, Dienstleister für Veranstalter 12,5 % des Umsatzes)
  • mindestens 50 % Wertverlust bei verderblichen bzw. saisonalen Waren
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (nicht das Personal betreffend)
  • betriebl. Lizenzgebühren
  • Strom, Gas und Telekommunikation
  • Personalkosten für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen
  • Personalaufwendungen für den Erhalt des Mindestbetriebes, abzgl. Kurzarbeitshilfe
  • Kosten eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters für FKZ-Tätigkeiten bis zu EUR 1.000,-, sofern ein Betrag unter EUR 36.000,- beantragt wird; in der zweiten Tranche. Andere Tätigkeiten (zB anteilige Kosten für das Erstellen des Jahresabschlusses) sind regulär anzusetzen.
  • Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen max. EUR 2.666,67 monatlich inklusive SV-Beiträge aber abzüglich etwaiger Nebeneinkünfte. Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers von Kapitalgesellschaften (sofern nicht nach ASVG versichert).
 

Zuschussberechnung

Für den Umsatzausfall können bis zu 10 Monate als Betrachtungszeiträume gewählt werden: im Bereich September (dabei nur die zweite Monatshälfte) 2020 bis Juni 2021. Der Ausfall errechnet sich aus dem Vergleich zu den Zeiträumen 2019. Dabei sind ein oder zwei Blöcke möglich – direktes Anschließen an den ersten FKZ ist nicht zwingend. 

Für die Berechnung nutzt man die Waren- bzw. Leistungserlöse für die Einkommens- oder Körperschaftssteuerveranlagung. 
 

Weitere Details 

  • Versteuern und Zurückzahlen ist nicht nötig, vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten. Die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind, werden aber reduziert. 
  • Für Neugründer ist eine Planungsrechnung möglich. Sie müssen aber bereits vor dem 16. September 2020 Umsätze erzielt haben.  
  • Unternehmen mit unter EUR 120.000,- Umsatz können die Corona-Beihilfe in pauschalierter Form ermitteln.
  • Zur Berechnung der Ersatzrate dient der Umsatzrückgang (ab 30 %). Bei 85 % Umsatzausfall werden zB 85 % der Fixkosten ersetzt. Bei einem Jahresumsatz unter EUR 120.000,- können auch pauschal 30 % des Umsatzausfalls angesetzt werden.
  • Die Untergrenze liegt bei EUR 500,-, die Obergrenze bei EUR 800.000,-. Bei Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse beläuft sich der Höchstbetrag auf EUR 100.000,- und für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors auf EUR 120.000,-.
  • Der Höchstbetrag  ist um sonstige Zuwendungen zu vermindern, die auf Basis des befristeten EU-Beihilferahmens genehmigt werden (zB 100-%-Garantie). Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz für den ganzen November 2020 bekommen, können den November nicht als Betrachtungszeitraum wählen. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz nur für die zweite Novemberhälfte in Anspruch genommen haben, können den November hingegen auch für den FKZ wählen. Der FKZ kann erst nach dem Umsatzersatz beantragt werden.
  • Die Unternehmen müssen Maßnahmen zur Fixkostenreduktion setzen: „Schadensminderung“, zB Herabsetzung von Mieten, soweit zumutbar. Davon müssen die entsprechenden Unterlagen vorliegen. 
  • Keine rechtskräftige Finanzstrafe von > EUR 10.000,- über das Unternehmen bzw. dessen geschäftsführende Organe in den letzten 5 Jahren
  • Eingeschränkte Antragsberechtigung bei Unternehmen in Schwierigkeiten per 31. Dezember 2019 bzw. falls abweichend, per Bilanzsstichtag des letzten Wirtschaftsjahres 
  • Keine Berechtigung für gemeinnützige Vereine im abgabenrechtlichen Sinne sowie Vereine, die Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen
  • Kündigungen bei großen Unternehmen: 3 % Regelung, Abweichungen müssen begründet werden und bedürfen expliziter Genehmigung durch WKO und ÖGB.
  • Keine Gewinnausschüttung und kein Rückkauf eigener Aktien im Zeitraum von 16. März 2020 bis 30. Juni 2021 vorzunehmen. Bis zum 31. Dezember 2021 dürfen solche nur maßvoll erfolgen. 
 

Beantragung

Die Beantragung erfolgt via FinanzOnline. 

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Ausgenommen davon sind Antragsteller mit Pauschalierung oder mit beantragter Zuschusssumme von maximal EUR 36.000,- . Hier kann der Antrag vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Ausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.

Eine separate Beantragung ist für beide Tranchen nötig. Inhaltliche Korrekturen sind im Antrag für die zweite Tranche möglich. Der Antrag muss eine Darstellung der geschätzten bzw. realisierten Ausfälle und Fixkosten im Betrachtungszeitraum sowie eine Erklärung enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die Coronakrise verursacht und schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden.
 

Antragsprüfung

Über den Antrag entscheidet die COFAG. Die Finanzverwaltung führt eine Plausibilisierung durch.

Bestehen aufgrund des Prüfungsergebnisses Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder an der Plausibilität, kann eine Analyse durch die Finanzverwaltung von der COFAG angefordert werden. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung muss der Antragseinbringer weitere erforderliche Auskünfte erteilen bzw. Unterlagen und Bestätigungen vorlegen.

Ein Förderungsmissbrauch, etwa durch Falschangaben, zieht strafrechtliche Konsequenzen wie Haftstrafen, Vertragsstrafen und möglicherweise zivilrechtliche Schadenersatzklagen nach sich.
 

Auszahlung 

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen:
  1. Die erste Tranche kann vom 23. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 beantragt werden, 80 % des voraussichtlichen Betrags werden ausgezahlt. Dafür sind Umsatzausfall sowie Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Bei der ersten Tranche sind ein Wertverlust saisonaler Ware, sollte er noch nicht ermittelbar sein, und die Steuerberaterkosten noch nicht zu berücksichtigen.
  2. Die zweite Tranche ist ab 01. Juli 2021 zu beantragen. Diese umfasst die restlichen 20 %, mögliche Korrekturen der Werte müssen berücksichtigt werden. Für die Auszahlung sind qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen nötig.
Wir unterstützen Sie natürlich bei der Vorbereitung und Beantragung!

Stand: 23.11.2020


Quelle: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH/COFAG, WKO