Adaptierte Unterstützung

Ausfallsbonus III

Der Lockdown im Herbst/Winter 2021 setzt vielen Unternehmen zu und macht das Verlängern des Ausfallsbonus nötig. In der dritten Version wurden einige Punkte geändert.

Kurz zusammengefasst bietet der Ausfallsbonus III Folgendes: 
  • Zeiträume: November 2021 bis März 2022 
  • Umsatzausfall: mind. 30 % im November oder Dezember 2021 bzw. mind. 40 % im Januar, Februar oder März 2022
  • Ersatzrate: 10 bis 40 % je nach Branche
  • Höchstbetrag: EUR 80.000,- je Monat, Deckelung mit Kurzarbeitsbeihilfe
  • Beihilfenhöchstgrenze: EUR 2,3 Mio. (anstatt bisher EUR 1,8 Mio.)
  • Beantragung: schon ab 10. des Folgemonats möglich
  • Covid-Compliance: Rückzahlungspflicht bei Covid-Verwaltungsstrafen 
Zu den Details: Als zweite Verlängerung des Ausfallsbonus kann der Ausfallsbonus III für die Kalendermonate November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, Februar 2022 und/oder März 2022 beantragt werden. Wie die zweite Fassung besteht der Ausfallsbonus III nur aus dem Bonus.
   
Deckelung
Die Deckelung beträgt EUR 80.000,- je Kalendermonat. Außerdem ist die Höhe insofern gedeckelt, als die Summe aus Ausfallsbonus III und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen die Vergleichsumsätze nicht übersteigen darf.
   
Höhe und Berechnung
Die genaue Höhe richtet sich nach der jener des im Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls und der Branche (überwiegende Tätigkeit im Betrachtungszeitraum, die Berechnung lautet: Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums multipliziert mit dem für die jeweilige Branche angegebenen Prozentsatz). Die Prozentsätze entsprechen den für den Ausfallsbonus II gültigen Prozentsätzen. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen beträgt er auf jeden Fall EUR 100,- (Mindesthöhe). 
    
Vergleichszeiträume
Der Vergleichszeitraum ist der jeweils dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.
  1. November 2021 – Novemer 2019
  2. Dezember 2021 – Dezember 2019
  3. Jänner 2022 – Jänner 2020
  4. Februar 2022 – Februar 2020
  5. März 2022 – März 2019
   
Beantragung
Der Ausfallsbonus III kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 09. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Daher ergeben sich folgende Antragsfristen:
  1. Ausfallsbonus III für November 2021: 10. Dezember 2021 – 09. März 2022
  2. Ausfallsbonus III für Dezember 2021: 10. Jänner 2022 – 09. April 2022
  3. Ausfallsbonus III für Jänner 2022: 10. Februar 2022 – 09. Mai 2022
  4. Ausfallsbonus III für Februar 2022: 10. März 2022 – 09. Juni 2022
  5. Ausfallsbonus III für März 2022: 10. April 2022 – 09. Juli 2022

Europarechtlich stellt der Ausfallsbonus III wieder eine Beihilfe im Sinne des Abschnitts 3.1 des Befristeten Beihilferahmens dar. Unter bestimmten Umständen kann sich aufgrund der Vorgaben der Europäischen Union daraus eine Deckelung des Auszahlungsbetrages ergeben. Auch wenn ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vorliegt, ist der Auszahlungsbetrag des Ausfallsbonus III zusätzlich gedeckelt.

Achtung: Im Rahmen des Ausfallsbonus III kann wiederum kein Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragt werden. Weiters ist eine Anti-Missbrauchsvorschrift im Zusammenhang mit der Kündigung von Mitarbeiter vorgesehen. 

Stand: 09.12.2021
Quelle: BMF