Die neue Maßnahme Ausfallsbonus

Die neue Maßnahme Ausfallsbonus

Unternehmen mit hohem Umsatzausfall können nun einen sogenannten Ausfallsbonus geltend machen. Anspruchsvoraussetzung ist ein 40%iger Umsatzausfall aufgrund der Corona-Krise in einem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums. Frühestmöglich ist dies der November 2020, spätestmöglich der Juni 2021. 

Als Ergänzung zum Fixkostenzuschuss II umfasst der Ausfallsbonus sowohl einen direkten Zuschuss als auch einen optionalen Vorschuss auf den FKZ 800.000 zur Liquiditätssicherung. Bezüglich des Vorschusses bestehen bestimmte Voraussetzungen, wie etwa Punkt 5.3.2 der Verordnung zum FKZ 800.000 oder verpflichtende Beantragung bis Ende 2021. Grundsätzlich sind beide Teile mit EUR 30.000,- je Kalendermonat nach oben und EUR 100,- nach unten limitiert. 

Das Gewähren eines Vorschusses zum FKZ 800.000 oder des Ausfallsbonus ist über bestimmte Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, wenn FKZ 800.000 (auch wenn er abgelehnt wurde) oder Verlustersatz (Vorschuss FKZ 800.000 und Verlustersatz schließen sich aus) bereits beantragt wurde.

Wurde die erste Tranche des FKZ 800.000 bereits ausbezahlt, erhalten Unternehmen keinen Vorschuss. Der jeweilige Umsatzersatz kann allerdings davor zurückbezahlt werden. Ausgeschlossen ist der Ausfallsbonus für Betrachtungszeiträume, in denen eine Lockdown-Kompensation für selbständige Künstlerinnen und Künstler beansprucht wird.

Die Kündigungsregelungen entsprechen grundsätzlich jenen der anderen Maßnahmen (3 % für große Unternehmen). Auch Start-ups können den Ausfallsbonus in Anspruch nehmen, allerdings müssen bereits Umsätze vor dem 01.11.2020 vorliegen.
   
Update: Änderung für Ausfallsbonus betreffend März 2021
Um den Unternehmen im März rasch Liquidität zu geben, wird der Ausfallsbonus für diesen Zeitraum angehoben:

Statt der sonstigen 15 % können 30 % Ausfallsbonus beantragt werden. Gemeinsam mit dem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss können somit 45 % des Umsatzausfalls im Rahmen des Ausfallsbonus beantragt werden.
Zudem wird die Obergrenze für den Bonus für diesen Monat von EUR 30.000,- auf EUR 50.000,- angehoben. Damit können bis zu EUR 80.000,- an Ausfallsbonus beantragt werden. Der Antrag dafür kann ab dem 16. April gestellt werden.
   
Update: Erweiterung des Bezieherkreises auf Privatvermietung
Der Ausfallsbonus von 15 % (bzw. 30 % für März/April) kann durch die Unterstützung des BMLRT auch von folgenden Unternehmen in Anspruch genommen werden:
  • Vermieter von Privatzimmern bzw. Ferienwohnungen mit max. zu vermietenden 10 Betten im eigenen Haushalt 
  • Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern bzw. Ferienwohnungen, welche daraus Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts-/Nächtigungsabgaben) abführen
  • Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern bzw. Ferienwohnungen tätige natürliche Personen, welche aus der Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen
  • Wein-/Mostbuschenschank, Almausschank
  • Betriebe "Urlaub am Bauernhof"
Mit diesem Modell werden auch Privatzimmervermieter im Tourismus unterstützt und dies auf die bislang ausgeschlossenen touristischen Vermieter ausgedehnt. Sie erhalten neben dem Ausfallsbonus von 15 % einen weiteren Zuschuss des BMLRT von 10 % als Zusatzbonus. Die Beantragung läuft über die Agrar Markt Austria.
  
Förderungshöhe 
Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzrückganges, davon 15 % als Ausfallsbonus sowie 15 % als Vorschuss auf den FKZ 800.000. Eine Deckelung mit dem beihilferechtlichen Höchstbetrag (EUR 1.800.000,- tw. minus anderer Förderungen) muss beachtet werden. 

Als Vergleichszeitraum ist der entsprechende Kalendermonat aus vorjährigen Zeitraum (März 2019 bis Februar 2020) heranzuziehen. Die daraus resultierende Differenz ergibt den Umsatzausfall. 
Die Beantragung erfolgt wie beim Umsatzersatz über FinanzOnline, erfolgt monatsweise und ist jeweils ab 16. des folgenden Monats bis zum 15. des drittfolgenden Monats möglich, daher erstmals vom 16. Februar bis 15. April 2021 für Jänner. Die Beantragung für November und Dezember 2020 ist in derselben Antragsfrist wie für den Jänner möglich. Der Vorschuss auf den FKZ 800.000 muss mit dem Bonus beantragt werden, maximal allerdings bis zur erstmaligen Antragstellung des FKZ 800.000. 

Die Kürzung des Umsatzausfalls um gewisse, den Zeitraum betreffende Zuwendungen, bezieht sich auf die Maßnahmen:
  1. Lockdown-Umsatzersatz I oder II (direkt oder indirekt)
  2. FKZ 800.000 
  3. 100-%-Haftungen zur COVID-19-Unterstützung (aws / ÖHT)
  4. Zuwendungen von regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, Gemeinden oder Bundesländern
Antragsvoraussetzungen 
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Wesentliche operative Tätigkeit in Österreich
  • Umsatzausfall mind. 40 % im Betrachtungszeitraum (Monatsbetrachtung)
  • Kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch lt. § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961 (Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mind. EUR 100.000,- im Veranlagungszeitraum)
  • Nicht vom Abzugsverbot betroffen: in Höhe von über EUR 100.000,- (KöSt), Hinzurechnungsbesteuerung bzw. Methodenwechsel
  • Kein Sitz bzw. Niederlassung in einem Staat aus der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke 
  • Kein Vorliegen einer rechtskräftigen Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz des Antragstellers bzw. dessen geschäftsführender Organe in den 5 Jahren vor Antragstellung 
  • Kein Insolvenzverfahren anhängig zum Zeitpunkt der Antragstellung; Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde, können schon beantragen
  • Kein Anspruch für Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und gemeinnützige Vereine 
    
Antragstellung
Der Antrag läuft über Finanz-Online, die Prüfung und Gewährung läuft über die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG). Von deren Seite wird geraten, speziell Anträge betreffend Umgründungen durch den Steuerberater bestätigen und einbringen zu lassen. Ansonsten wird eine weitere Prüfung durch die Finanzverwaltung mittels eines Ergänzungsgutachtens riskiert, bevor eine mögliche Auszahlung erfolgt.



Stand: 18.05.2021, Ersterstellung 03.03.2021, keine Gewähr. 
Quellen: BMF, BMLRT, COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH