Gibt es sie noch?

Abgabenfreie Teuerungs- und Mitarbeiterprämien

Teuerungsprämien noch für das Jahr 2023


Bis 15. Februar 2024 ist es noch möglich, Teuerungsprämien für das Kalenderjahr 2023 nach den bis 31.12.2023 gültig gewesenen abgabenrechtlichen Regelungen nachzuzahlen: Aus Sicht des BMF bestehen keine Bedenken gegen die abgabenfreie Abrechnung von Teuerungsprämien (aufgrund einer noch im Jahr 2023 getroffenen Vereinbarung), sofern der abgabenfreie Höchstbetrag für 2023 noch nicht ausgeschöpft ist. Um bei der Anwendung dieser „Nachzügler-Regelung“ das Risiko späterer Diskussionen mit Lohnabgabenprüfern zu verringern, ist eine Aufrollung der Teuerungsprämie ins Jahr 2023 zu empfehlen.
   

„Mitarbeiterprämien“ 2024


Teuerungsprämien, die nicht mehr dem Jahr 2023 zuordenbar sind (insbesondere bei einem Auszahlungszeitpunkt nach dem 15.02.2024), können nur dann abgabenfrei abgerechnet werden, wenn sie die Voraussetzungen für abgabenfreie Mitarbeiterprämien 2024 erfüllen. Von der politischen Intention her handelt es sich zwar um eine Nachfolgeregelung der Teuerungsprämien 2022 und 2023, allerdings ist der Anwendungsbereich für solche abgabenfreien Mitarbeiterprämien stark eingeschränkt: Im Kalenderjahr 2024 sind Mitarbeiterprämien bis zu € 3.000,00 pro Arbeitnehmer nur dann abgabenfrei, wenn sie auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen. Die Befreiung gilt für alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer).

Für die Abgabenbefreiung ist erforderlich, dass die Mitarbeiterprämien in einer der folgenden lohngestaltenden Vorschriften vorgesehen sind:
  1. im Kollektivvertrag, oder
  2. in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), die auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird oder
  3. in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), wenn auf Arbeitgeberseite kein kollektivvertragsfähiger Vertragsteil besteht (Branche ohne Arbeitgeberverband) und die Betriebsvereinbarung von der zuständigen Gewerkschaft mitunterfertigt wird, oder
  4. in betriebsratslosen Betrieben: in einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer, wenn es eine kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung auf Betriebsebene gibt oder auf Arbeitgeberseite kein kollektivvertragsfähiger Vertragsteil besteht (Branche ohne Arbeitgeberverband).

Einzelvereinbarungen reichen somit im Normalfall für die Abgabenbefreiung nicht aus. Die Abgabenbefreiung ist vielmehr davon abhängig, dass entweder eine kollektivvertragliche „Öffnungsklausel“ existiert oder dass auf Arbeitgeberseite ein kollektivvertragsfähiger Partner fehlt (der zweite Fall trifft zB bei Vereinen zu, die weder Wirtschaftskammermitglied noch Mitglied bei einem anderen Interessensverband sind). In allen anderen Fällen sind Einzelvereinbarungen für die Schaffung abgabenfreier Mitarbeiterprämien untauglich.
   
Beispiel I
Im KV für Handelsangestellte gibt es (derzeit) keine Bestimmung über eine Mitarbeiterprämie für 2024 und auch keine Ermächtigung für die Betriebsvereinbarung, eine Mitarbeiterprämie für 2024 zu regeln.
Kann man eine abgabenfreie Mitarbeiterprämie 2024 in diesen Fällen mittels Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarungen regeln? 
Da das „Regelungsmonopol“ i.d.R. bei den KV-Partnern liegt und die KV-Partner im Handel (bisher) keine kollektivvertragliche Regelung über Mitarbeiterprämien 2024 getroffen haben, ist die abgabenfreie Gewährung von Mitarbeiterprämien aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht möglich.
   
Beispiel II
Ein Zusatz-Kollektivvertrag für Angestellte bei Immobilienverwaltern sieht Folgendes vor:
Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2024
Der gegenständliche Kollektivvertrag ermächtigt die Parteien der Betriebsvereinbarung i.S.d. §§ 29ff ArbVG ausdrücklich im Sinne von § 68 Abs. 5 Z. 5 EStG zum Abschluss von Betriebsvereinbarung(en) zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024. Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der gegenständliche Kollektivvertrag vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasste Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen, ausdrücklich zum Abschluss von Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024. Der Kollektivvertrag wird aber jedenfalls keine Verpflichtung zur Gewährung einer solchen Mitarbeiterprämie vorsehen. 
Was ist der Sinn dieser KV-Regelung?
Es handelt sich um eine kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung von abgabenfreien Mitarbeiterprämien 2024 im Sinne des § 124b Z. 447 EStG („Öffnungsklausel“). Die KV-Partner delegieren damit ihre Regelungsbefugnis an die Betriebsvereinbarung bzw. in betriebsratslosen Betrieben an die Dienstvertragspartner.
   
Beispiel III
Ein Betrieb (zB Verein) ist keinem kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband zugehörig. Einen Betriebsrat gibt es auch nicht. Der Vereinsvorstand überlegt, einigen Mitarbeitern eine abgabenfreie Mitarbeiterprämie für 2024 zu gewähren und diese auch – je nach individueller Leistung – zu staffeln, manche Mitarbeiter sollen hingegen gar keine Mitarbeiterprämie bekommen.
Ist der Plan des Vereinsvorstandes aus abgabenrechtlicher Sicht in Ordnung?
Da der Arbeitgeber keiner kollektivvertragsfähigen Vereinigung angehört, können abgabenfreie Mitarbeiterprämien für 2024 gemäß § 124b Z. 447 EStG grundsätzlich auf Betriebsebene geregelt werden, und zwar infolge des Nichtbestehens eines Betriebsrats durch Vereinbarung für alle Arbeitnehmer.
Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern (z.B. für individuelle Belohnungszwecke) sind gesetzlich nicht vorgesehen. Die innerbetriebliche Regelung muss, weil sie als „Surrogat“ für den nichtexistierenden Arbeitgeberverband und die dadurch fehlende Möglichkeit eines KV-Abschlusses fungiert, generellen Charakter („für alle Arbeitnehmer“) aufweisen. Dies kann vor allem durch den Abschluss von gleichlautenden Vereinbarungen mit den einzelnen Arbeitnehmern erfolgen. Unterschiede sind aber zulässig, soweit sie auf generellen Kriterien beruhen (wie z.B. höhenmäßiges Anknüpfen an Gehalt bzw. Lohn, Aliquotierung nach Arbeitszeitausmaß, Aliquotierung bei unterjährigen Ein-/Austritten, Karenzen o.ä.).


Achtung: Die für die Jahre 2022 und 2023 erforderlich gewesene Unterscheidung zwischen der „kleinen“ Teuerungsprämie (€ 2.000,00 ohne Bindung an eine lohngestaltende Vorschrift) und der „großen“ Teuerungsprämie (€ 3.000,00 aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift) ist bei den Mitarbeiterprämien 2024 nicht vorgesehen. Eine diesbezügliche Trennung am Lohnkonto ist somit bei den Mitarbeiterprämien 2024 nicht notwendig.
   

Update 04.03.2024: Regelungen über Mitarbeiterprämien in Kollektivverträgen

Verschiedene Branchen haben bereits durch Kollektivvertragsparteien Maßnahmen eingeführt, manche durch direkte Ansprüche, andere durch Ermächtigungen, die auf betrieblicher Ebene geregelt werden sollen. Hier ist ein Überblick über die KV der betroffenen Branchen.
   
Angestellte bei Immobilienverwaltern:
Der Kollektivvertrag gestattet die Auszahlung einer Mitarbeiterprämie von bis zu 3.000 Euro pro Arbeitnehmer im Jahr 2024. Unternehmen mit Betriebsrat müssen eine Betriebsvereinbarung treffen, während andere Unternehmen eine vertragliche Regelung für alle Arbeitnehmer abschließen müssen.
   
Arbeitnehmer in der Metallindustrie (Metalltechnik, Fahrzeugbau, NE-Metall-Industrie, Gießereien, Gas- und Wärmeversorgung, Bergbau):
Im Rahmen der kollektivvertraglichen Klausel zur Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherung wird es Unternehmen mit einem hohen Anteil an Personalkosten ermöglicht, für das Jahr 2024 Mitarbeiterprämien bis zu 3.000 Euro pro Arbeitnehmer zu vergeben. Diese Regelung soll durch eine Betriebsvereinbarung oder, in Unternehmen ohne Betriebsrat, durch eine vertragliche Vereinbarung erfolgen. 
   
Angestellte in Reisebüros:
Der Kollektivvertrag erlaubt die Auszahlung einer Mitarbeiterprämie für das Jahr 2024 von bis zu 3.000 Euro pro Arbeitnehmer. Hier müssen Unternehmen mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen, während andere eine allgemeingültige Vereinbarung für alle Arbeitnehmer treffen müssen.
   
Angestellte in Spedition und Logistik:
Die Angestellten haben das Recht auf monatliche Mitarbeiterprämien in bestimmten Monaten des Jahres 2024, mit Beträgen von 100 Euro für Vollzeitkräfte, Teilzeitbeschäftigte über 50 % und Lehrlinge im 3. und 4. Lehrjahr sowie 50 Euro für Teilzeitbeschäftigte unter 50 % und Lehrlinge im 1. und 2. Lehrjahr.
Weitere Details zur Berechnung bei Eintritt, Austritt, Karenz etc. finden sich im Kollektivvertragstext. Zusätzlich erlaubt der Kollektivvertrag die Auszahlung einer Jahresprämie für 2024 bis zu 3.000 Euro, inklusive der monatlichen Prämien.
   
Angestellte in der Stein- und Keramikindustrie:
Der Kollektivvertrag ermöglicht die Auszahlung einer Mitarbeiterprämie von bis zu 3.000 Euro pro Arbeitnehmer im Jahr 2024. Unternehmen mit Betriebsrat benötigen eine Betriebsvereinbarung, andere eine allgemeingültige Vereinbarung für alle Arbeitnehmer.
   
Angestellte bei Ärzten:
In einigen Bundesländern gibt es kollektivvertragliche Regelungen für Mitarbeiterprämien für 2024, allerdings nicht in allen. Daher ist der jeweilige landesspezifische Kollektivvertrag maßgeblich. In Salzburg erhalten zum Beispiel alle Angestellten, die am 1. Januar 2024 beschäftigt waren, eine Prämie von mindestens 800 Euro (Anspruch) bis maximal 3.000 Euro (Ermächtigung) auf Vollzeitbasis, bei Teilzeit anteilig. Die Auszahlung muss bis spätestens 30. Juni 2024 erfolgen.
   
Arbeitnehmer in Telekommunikationsunternehmen:
Alle Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2023 in einem Beschäftigungsverhältnis standen, haben Anspruch auf eine Mitarbeiterprämie für 2024 in Höhe von 1.500 Euro, anteilig für Teilzeitbeschäftigte. Lehrlinge, die am Stichtag in einem Lehrverhältnis stehen, erhalten eine Prämie von 500 Euro.
Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die am Stichtag keinen Lohnanspruch hatten oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 15. Januar 2024 durch eine einvernehmliche Lösung, Kündigung oder Entlassung beendet wurde. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber vor diesem Datum besteht ein anteiliger Anspruch für jeden Beschäftigungsmonat im Jahr 2024. Die Auszahlung muss bis zum 31. März 2024 erfolgen.

In anderen Kollektivverträgen (Metallgewerbe sowie nach Informationen auch die Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen) gibt es derzeit Absichtserklärungen der Vertragsparteien, Zusatzvereinbarungen über Mitarbeiterprämien abschließen zu wollen, daher ist in diesen Bereichen noch eine Entscheidung abzuwarten. 

FAQ-Sammlung des BMF zur steuerfreien Mitarbeiterprämie 2024
Das Bundesministerium für Finanzen hat in einer Anfragebeantwortung vom 20. Februar 2024 einige Fragen zur steuerfreien Mitarbeiterprämie für 2024 geklärt, um die gesetzlichen Regelungen verständlicher zu machen. Den Link dazu finden Sie hier.



Erstellt: 01.02.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Christina Morillo