Einführung

Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2026 tritt in Wien eine Erhöhung des Wohnbauförderungsbeitrags in Kraft. Grundlage dafür ist eine Regelung im Wohnbauförderungsbeitragsgesetz, die es seit 2018 jedem Bundesland ermöglicht, die Beitragshöhe eigenständig festzulegen. Während bislang kein Bundesland von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ändert sich dies nun durch einen entsprechenden Beschluss des Wiener Landtages.   

Beitragssatz steigt von 1,0 % auf 1,5 %

Der Wohnbauförderungsbeitrag wird in Wien ab 2026 von 1,0 % auf 1,5 % angehoben. Dieser Beitrag wird – wie bisher – je zur Hälfte von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in getragen.

Konkret bedeutet das:

  • Bisheriger Anteil pro Partei: 0,5 %
  • Ab 2026: 0,75 % für Arbeitgeber:in und 0,75 % für Arbeitnehmer:in

Wer ist betroffen?

Die Erhöhung gilt für:

  • Arbeitnehmer:innen, deren Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (2026: € 551,10 monatlich),
  • sofern sie bei der Wiener Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert sind oder
  • bei anderen Sozialversicherungsträgern (z. B. BVAEB), wenn der Beschäftigungsort Wien ist.

Nicht betroffen sind freie Dienstnehmer:innen, da sie grundsätzlich nicht dem Wohnbauförderungsbeitrag unterliegen.

Auswirkungen auf Lohnabzüge und Lohnnebenkosten

Die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,25 Prozentpunkte wirkt sich sowohl auf die Nettoentgelte der Arbeitnehmer:innen als auch auf die Lohnnebenkosten der Unternehmen aus.

  • Gesamtabzug von laufenden Bezügen für Arbeitnehmer:innen in Wien ab 2026:
    von bisher 18,07 % auf 18,32 %
  • Erhöhung der Lohnnebenkosten für Arbeitgeber:innen:
    ebenfalls um 0,25 Prozentpunkte
Ausblick: Folgen andere Bundesländer dem Wiener Beispiel?

Aktuell ist nicht bekannt, ob auch andere Bundesländer eine Anhebung des Wohnbauförderungsbeitrags planen. Die gesetzliche Grundlage besteht jedoch in allen Bundesländern, weshalb künftige Anpassungen nicht ausgeschlossen sind.

Fazit

Unternehmen mit Dienstorten in Wien sollten die Erhöhung des Wohnbauförderungsbeitrags rechtzeitig in der Lohnverrechnung berücksichtigen – sowohl im Hinblick auf die Gehaltsabrechnung ab 2026 als auch bei der Kostenplanung. Für betroffene Arbeitnehmer:innen bedeutet die Maßnahme eine geringfügige Reduktion des Nettobezugs.

Unser Team unterstützt Sie gerne bei der Umstellung Ihrer Lohnverrechnungsparameter sowie bei der Einschätzung der Auswirkungen auf Ihre Personalkosten.

Stand: 04.11.2025