Ab 50 Dienstnehmern müssen Sie handeln

HinweisgeberInnenschutzgesetz gilt nun

Das HinweisgeberInnen­schutz­gesetz (HSchG) ist im Februar in Kraft getreten, als Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937/EU (Whistle­blowing-Richtlinie). 

Whistleblower bzw. Hinweis­geber sind Personen, die aus ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Praktiken wie Betrug, Korruption, Geldwäsche, Gesundheits­gefährdungen, Umwelt­gefährdungen erlangen und diese Informationen weiter­leiten. Dadurch können sie dem Risiko von Anfeindungen oder Repressalien am Arbeits­platz ausgesetzt sein. Aus diesem Grund geht es im Hinweis­geberInnen­schutzgesetz vor allem um den Schutz von Hinweis­gebern vor arbeits­rechtlichen Benachteiligungen.

Vergeltungsmaßnahmen wie zB Kündigungen, Verwarnungen oder Versetzungen, die gegen Hinweis­geber als Reaktion auf berechtigte Hinweise erfolgen, sind rechts­unwirksam. Das Behindern von Hinweis­gebern im Zusammen­hang mit einer Hinweis­gebung oder das Ergreifen unzulässiger Vergeltungs­maßnahmen ist gemäß HSchG mit Verwaltungs­strafen von bis zu EUR 20.000,- bedroht, im Wiederholungs­fall sogar bis zu EUR 40.000,-. 

Das HinweisgeberInnenschutz­gesetz sieht außerdem vor, dass Unter­nehmen ab 50 Arbeit­nehmern verpflichtet sind, ein internes Melde­system (zB eine Whistle­blowing-Hotline) einzurichten, wobei je nach Unternehmens­größe folgender Zeitplan gilt:
  • Zwischen 50 und 249 Dienst­nehmer: Einrichten des Melde­systems bis spätestens 17.12.2023
  • Ab 250 Dienst­nehmern: Einrichten des Melde­systems bis spätestens 25.08.2023 
Für Verstöße gegen arbeits­rechtliche Vorschriften (zB LSD-BG, AZG, ARG, MSchG etc.) gilt das Hinweis­geberInnen­schutz­gesetz nicht, Unternehmen können sie aber sinnvollerweise in das „Whistle­blowing-System“ integrieren. 

Stand: 01.03.2023
Quelle: Kraft & Kronberger Fach­publikationen
Foto: Anastasiya Vragova