Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) ist im Februar in Kraft getreten, als Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937/EU (Whistleblowing-Richtlinie).
Whistleblower bzw. Hinweisgeber sind Personen, die aus ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Praktiken wie Betrug, Korruption, Geldwäsche, Gesundheitsgefährdungen, Umweltgefährdungen erlangen und diese Informationen weiterleiten. Dadurch können sie dem Risiko von Anfeindungen oder Repressalien am Arbeitsplatz ausgesetzt sein. Aus diesem Grund geht es im HinweisgeberInnenschutzgesetz vor allem um den Schutz von Hinweisgebern vor arbeitsrechtlichen Benachteiligungen.
Vergeltungsmaßnahmen wie zB Kündigungen, Verwarnungen oder Versetzungen, die gegen Hinweisgeber als Reaktion auf berechtigte Hinweise erfolgen, sind rechtsunwirksam. Das Behindern von Hinweisgebern im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung oder das Ergreifen unzulässiger Vergeltungsmaßnahmen ist gemäß HSchG mit Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 20.000,- bedroht, im Wiederholungsfall sogar bis zu EUR 40.000,-.
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz sieht außerdem vor, dass Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern verpflichtet sind, ein internes Meldesystem (zB eine Whistleblowing-Hotline) einzurichten, wobei je nach Unternehmensgröße folgender Zeitplan gilt:
- Zwischen 50 und 249 Dienstnehmer: Einrichten des Meldesystems bis spätestens 17.12.2023
- Ab 250 Dienstnehmern: Einrichten des Meldesystems bis spätestens 25.08.2023
Für Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften (zB LSD-BG, AZG, ARG, MSchG etc.) gilt das HinweisgeberInnenschutzgesetz nicht, Unternehmen können sie aber sinnvollerweise in das „Whistleblowing-System“ integrieren.
Stand: 01.03.2023
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Anastasiya Vragova