Nun bis März 2022 möglich

Verlustersatz wird nochmals verlängert

Die Maßnahme wurde wegen der neuen Lockdown-Situation zweimalig verlängert und umfasst nun die Zeit bis März 2022. Die Details der Verlängerung beinhalten auch einige Änderungen. 
   
Betrachtungszeiträume
  • Verlustersatz II: Die Betrachtungszeiträume wurden auf die Monate Juli bis Dezember 2021 (ein Betrachtungszeitraum je Kalendermonat) verlängert. Diese müssen zeitlich zusammenhängen. Ein möglicherweise vorher beantragter Verlustersatz kann aber getrennt zu sehen sein, dieser muss nicht mit jenem der Verlängerung zusammenhängen. 
  • Verlustersatz III: Die erweiterten Betrachtungszeiträume betreffen Jänner, Februar und März 2022 (ein Betrachtungszeitraum je Kalendermonat). Die Anträge können für bis zu max. drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Sie sind so zu wählen, dass alle zeitlich zusammenhängen. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 beantragt bzw. erhalten, ist es jedoch nicht schädlich, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem bereits beantragten bzw. erhaltenen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor Jänner 2022 und jenem für welche ab Jänner 2022 besteht. Ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 ist getrennt vom vor für Jänner 2022 erhaltenen Verlustersatz zu betrachten.
    
Ausfallsrate 
  • Verlustersatz II: Der Umsatzausfall muss in den Betrachtungszeiträumen insgesamt mind. 50 % betragen. 
  • Verlustersatz III: Der Umsatzausfall muss für den Verlustersatz im Januar, Februar, März 2022 insgesamt mind. 40 % betragen.
   
Höhe
Die Höhe und die Berechnung bleiben unverändert zur Ursprungsvariante. Der Zuschuss beträgt weiterhin 70 % des ermittelten Verlusts (90 % für Klein- und Kleinstunternehmen) je Betrachtungszeitraum. Eine Deckelung erfolgt bei EUR 10 Mio im Verlustersatz II bzw. EUR 12 Mio. im Verlustersatz III. Ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume von 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 muss allerdings in diese betragliche Höchstgrenze mit einbezogen werden.
   
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt in zwei separat zu beantragenden Tranchen. Davon sind 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes in der ersten Tranche vorgesehen und die restlichen 30 % in der zweiten, wobei dort etwaige Korrekturen berücksichtigt werden müssen. Der gesamte Betrag kann auch erst in der zweiten Tranche beantragt werden. 
   
Beantragungsfrist
  • Verlustersatz II: Die erste Tranche kann von 16. August 2021 bis 09. Jänner 2022 beantragt werden, die zweite von 10. Jänner bis 30. Juni 2022. Eine Endabrechnung muss bis 30. Juni 2022 erstellt werden und mit der Beantragung der zweiten Tranche durchgeführt werden.
  • Verlustersatz III: Dafür kann die erste Tranche voraussichtlich ab dem 10. Februar bis zum 09. April 2022 beantragt werden, die zweite vom 10. April bis 30. September 2022.
    
Rahmenbedingungen 
Die Vergütungen von Inhabern, Organen, Mitarbeitern und wesentlichen Erfüllungsgehilfen müssen angemessen sein. Von 28. Juli bis 31. Dezember 2021 dürfen keine Boni an Vorstände bzw. Geschäftsführer in Höhe von über 50 % der entsprechenden Zahlungen 2019 ausgezahlt werden.
Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen müssen von 01. Juli bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst sein. In dem Zeitraum sind auch die Ausschüttung von Dividenden oder sonstigen rechtlich nicht zwingenden Gewinnausschüttungen und der Rückkauf eigener Aktien verboten. Danach ist das Unternehmen noch bis Mitte 2022 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik verpflichtet.

Sowohl bei Verlustersatz II sowie Verlustersatz III wurde die Vorgabe der Covid-Compliance eingearbeitet: Die Einhaltung aller Corona-Vorgaben ist verpflichtend. Ansonsten können die Unterstützungsmaßnahmen zurückgefordert werden. 


Stand: 30.12.2021
Erstellt: 14.12.2021
Quelle: BMF