Verlängerung des Härtefall-Fonds: Phase 3

Verlängerung des Härtefall-Fonds: Phase 3

Update Phase 3

Die Unterstützung wurde als Phase 3 auf die Betrachtungszeiträume Juli, August und September ausgeweitet. Die Beantragung muss bis 31.10.2021 via Antragstool auf der WKO-Website erfolgen . 

Die Bemessungsgrundlage ist der Nettoeinkommensentgang unter Berücksichtigung der Umsatzrentabilität. Es handelt sich um einen Zuschuss auf Basis des Nettoeinkommensentgangs von bis zu EUR 2.000,-, die Mindestförderung beträgt EUR 600,-.
Weitere Details finden Sie auf der Website des BMF bzw. der WKO.
   

Phase 2

Die Bundesregierung verlautbarte vor kurzem die Verlängerung des Härtefall-Fonds. Die wichtigsten Änderungen zu den bisherigen Voraussetzungen, Kriterien und Abläufe sind die folgenden:
  1. Die mögliche Förderung ist um drei Betrachtungszeiträume erweitert, somit sind bis zu 15 beantragbar.
  2. Die Antragstellung wurde bis zum 31.07.2021 erweitert.
  3. Zum Comeback-Bonus wird ab Anfang Juni 2021 ein Zusatzbonus von EUR 100,- für jeden geförderten Betrachtungszeitraum ausbezahlt (max. EUR 1.500,-). Dieser kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, die Auszahlung erfolgt automatisch, ohne extra Antrag. 
  4. Die mögliche Gesamtförderhöhe steigt damit auf EUR 39.000,-. 
  5. Die Anspruchsberechtigung für Neugründungen wird von bisher Anfang 2020 auf den 31.10.2020 erweitert. 
  
Eine praktische Auswahl der Grundlagen zum Härtefall-Fonds finden Sie in diesem Artikel. Für detailliertere Informationen empfehlen wir die FAQs auf der Seite der WKO.

Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung für Selbständige. Nachdem in einer 1. Phase eine Unterstützung von bis zu EUR 1.000,- geleistet wurde, läuft nun die 2. Phase. Die Antragstellung für Phase 2 ist nur online auf der WKO-Seite möglich. Beantragung und Auszahlung der Förderung erfolgen im Nachhinein, also nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraumes. Die Abwicklung erfolgt im Regelfall direkt durch die betreffenden Unternehmer mit der WKO. 
  
ANTRAGSBERECHTIGT SIND FOLGENDE GRUPPEN:
  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer als natürliche Person mit Beschäftigten weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente und weniger als EUR 2 Mio. Umsatz/Bilanzsumme
  • Erwerbstätige Gesellschafter mit Pflichtversicherung nach GSVG/FSVG, Beschäftigten weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente und weniger als EUR 2 Mio. Umsatz/Bilanzsumme 
  • Neue Selbständige (Vortragende, Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten etc.)
  • Freie Dienstnehmer (Trainer, Vortragende etc.)
  • Freie Berufe (im Gesundheitsbereich etc.)
   
WANN LIEGT EIN HÄRTEFALL VOR? 
  • Im Betrachtungszeitraum liegt ein Umsatzeinbruch von mind. 50 % zum Vergleichszeitraum vor. 
  • Die laufenden Kosten können im Betrachtungszeitraum nicht gedeckt werden, und dies liegt an der COVID-19-Krise (siehe hier) oder 
  • Das Unternehmen ist zumindest überwiegend von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen. 
Die Betrachtungszeiträume sind vorgegeben: 
  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 – 15.Juli 2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 – 15. September 2020
  • Betrachtungszeitraum 7: 16. September 2020 – 15. Oktober 2020
  • Betrachtungszeitraum 8: 16. Oktober 2020 – 15. November 2020
  • Betrachtungszeitraum 9: 16. November 2020 – 15. Dezember 2020
  • Betrachtungszeitraum 10: 16. Dezember 2020 – 15. Jänner 2021
  • Betrachtungszeitraum 11: 16. Jänner 2021 – 15. Februar 2021
  • Betrachtungszeitraum 12: 16. Februar 2021 – 15. März 2021
  • Betrachtungszeitraum 13: 16. März 2021 – 15. April 2021
  • Betrachtungszeitraum 14: 16. April 2021 – 15. Mai 2021
  • Betrachtungszeitraum 15: 16. Mai 2021 – 15. Juni 2021
Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
  
ART DER FÖRDERUNG
Der Härtefall-Fonds ist ein nicht-rückzahlbarer Zuschuss, welcher nicht der Einkommensteuer oder SV unterliegt. Es müssen jedoch die Fördervoraussetzungen erfüllt sein. Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben oder Nicht-Nachkommen anderer Verpflichtungen der Richtlinie (zB verlangte Auskünfte verweigern, verlangt Unterlagen nicht vorlegen), kann der Zuschuss zurückgefordert werden. Falschangaben können hier strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die entsprechenden Überprüfungen sind angekündigt. 
  
BEANTRAGUNG UND ABWICKLUNG 
Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderungen im Auftrag der Bundesregierung ab. Dafür werden bestimmte Daten zur Identifikation des Förderwerbers und der Antragsberechtigung benötigt. Folgende Unterlagen sollen bei der Beantragung bereit stehen (siehe auch weitere Informationen): 
  • Ihre persönliche Steuernummer
  • Ihre Sozialversicherungsnummer
  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
Folgende Werte müssen Sie im Online-Formular selbst angeben:
  • Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums (zB Betrachtungszeitraum 1: 16.03. – 15.04.2020), Nettowert/ Umsatz
  • Positives Nettoeinkommen aus steuerpflichtigen Nebeneinkünften (zb Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung/unselbständiger Arbeit)
  • Ihre KUR oder GLN; für freie Dienstnehmer nicht relevant
  • Auf Ihren Namen lautende Kontoverbindung (EU-Land oder EWR-Land)
  • Im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltene Leistungen aus Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen bzw. künftige abschätzbare Versicherungsleistungen

Stand: 21.04.2021
Quellen: WKO, BMF