Jeder genießt den Urlaub als Zeit für Erholung. Aber oft wird die Freude der Arbeitnehmer auf ihren wohlverdienten Urlaub durch betriebliche oder private Komplikationen getrübt, die den Urlaubsantritt gefährden. Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen arbeits- und abgabenrechtlichen Fragen zusammen, die sich im Zusammenhang mit Urlaubsrücktritten (Widerruf einer Urlaubsvereinbarung) und dem Ersatz von Urlaubsstornokosten stellen können.
Ist es möglich, eine getroffene Urlaubsvereinbarung einseitig zu widerrufen?
Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Urlaubsvereinbarung ist grundsätzlich verbindlich und kann daher im Normalfall von keiner der Vertragsparteien einseitig widerrufen werden. Ein einseitiger Widerruf (Rücktritt) vor Beginn des Urlaubs ist nur möglich, wenn außergewöhnlich wichtige Gründe vorliegen.
Mögliche Gründe sind beispielsweise:
- Auf Arbeitnehmerseite: Erkrankung des Arbeitnehmers selbst oder eines Angehörigen, wenn dadurch der geplante Urlaub vereitelt wird (hohes Fieber mit Reiseuntauglichkeit und Stornierungsnotwendigkeit).
- Auf Arbeitgeberseite: Unvorhersehbare und schwerwiegende Gefahrensituationen für das Unternehmen (z.B. drohender Verlust eines Großauftrags, jedoch nicht jeder Personalengpass wegen Erkrankung von Arbeitskollegen).
In diesem Sinne hat die Rechtsprechung entschieden, dass ein Rücktritt eines Arbeitgebersn von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung nur aus besonders schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt ist, etwa zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen.
Achtung: Der Fall einer Erkrankung des Arbeitnehmers vor dem Urlaubsantritt ist nicht zu verwechseln mit dem Fall einer Erkrankung während des Urlaubs. Bei Erkrankung während des Urlaubs ist kein Rücktritt möglich, jedoch wird der Urlaubsverbrauch unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. länger als dreitägige Erkrankung) unterbrochen.
Wer trägt die Stornokosten, wenn aufgrund des Wunsches seines Arbeitgebers der Arbeitnehmer seine Reise nicht antritt?
Widerruft der Arbeitgeber eine Urlaubsvereinbarung oder nimmt der Arbeitnehmer auf Bitten des Arbeitgebers freiwillig vom Urlaubsantritt Abstand, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer finanziell schadlos halten. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss für eventuelle Stornokosten einer bereits gebuchten Urlaubsreise aufkommen. Es gilt das „Verursacherprinzip“.
Auf welcher arbeitsrechtlichen Grundlage ein solcher Stornokostenersatz beruht, ist bisher weder in der Rechtsprechung noch in der Fachliteratur eindeutig geklärt. Mögliche Grundlagen sind:
- Aufwandersatzanspruch (§ 1014 ABGB)
- Schadenersatzanspruch (§ 1295 ABGB)
- Anspruch aufgrund konkludenter Arbeitgeberzusage (§ 863 ABGB)
Aus arbeitsrechtlicher Sicht macht es keinen praktischen Unterschied, welche dieser Rechtsgrundlagen herangezogen wird.
Wie ist ein Stornokostenersatz für eine aus dienstlichen Gründen abgesagte Urlaubsreise abgabenrechtlich zu behandeln?
Kostenersätze, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Stornierung eines bereits vereinbarten Urlaubs aufgrund eines von ihm nicht beeinflussbaren Ereignisses (z.B. Großauftrag, Krankheit anderer Mitarbeiter) an den Arbeitnehmer leistet, sind abgabenrechtlich wie folgt zu behandeln:
- Lohnsteuer: Die Zahlungen sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten. Allerdings können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten im nachgewiesenen Ausmaß (z.B. Stornokosten, durch die Stornierung verursachter Mehraufwand) geltend gemacht werden. Dadurch wird die Steuerbemessungsgrundlage reduziert.
- Sozialversicherung: Diese Zahlungen sind lt. Österreichischen Gesundheitskasse beitragsfrei, da es sich nicht um Entgelt, sondern um Ersatz für den entstandenen Schaden aufgrund dienstlicher Pflichten handelt. Selbes gilt für die betriebliche Vorsorge (Abfertigung Neu).
- Lohnnebenkosten: Im Bereich des DB, DZ und der Kommunalsteuer besteht Abgabepflicht.
Stand: 01.07.2024
Quelle: Vorlagenportal
Foto: Nubikini