Details zur Abgabenerleichterung 

Teuerungsprämien 2022/23 abgabenfrei

Mit dem Entlastungspaket gibt es durch den Gesetzgeber für die Kalenderjahre 2022 und 2023 die Möglichkeit für abgabenfreie Teuerungsprämien: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in diesen Jahren aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind bis zu € 3.000,- jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei (§ 124b Z. 408 EStG). Die Abgabenfreiheit inkludiert sämtliche Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer). 

Diese Details sind zu berücksichtigen:
  • Ohne weitere Voraussetzungen gilt die Abgabenfreiheit nur bis € 2.000,- pro Jahr. Bei den restlichen € 1.000,- unterliegt die Nutzung der Voraussetzung , dass diese Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (kollektive Regelung) gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG erfolgt. Damit sind beispielsweise ein Kollektivvertrag, eine vom Kollektivvertrag ermächtigte Betriebsvereinbarung, die Gewährung für alle AN bzw. bestimmte AN-Gruppen, ein „steuerliches Gruppenmerkmal“ etc. gemeint.
  • Das abgabenfreie Maximum von € 3.000,- jährlich ist der gemeinsame Höchstbetrag für Teuerungsprämien plus Mitarbeitergewinnbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG. 
  • Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, welche bisher nicht gewährt wurden. Eine Bezugsumwandlung ist somit nicht erlaubt (nicht möglich wäre also die Gewährung statt eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie). Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme gilt für Betriebe, die 2022 schon lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben: Dabei können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden (§ 124b Z. 408 EStG).

Aus rechtlicher Sicht ist es nicht zwingend notwendig, Teuerungsprämien mittels beiderseitiger schriftlicher Vereinbarungen abzuwickeln. Empfehlenswert ist aber, speziell zur Absicherung für etwaige Lohnabgaben-Prüfungen, das Dokumentieren der Zahlungsgrundlage. Dies kann zB ein Arbeitgeberschreiben sein, ein Unterschreiben durch die AN ist nicht notwendig. Auch in der Gehalts- und Lohnabrechnung muss deutlich werden, dass es sich um eine Zahlung im Hinblick auf die Teuerungsentlastung handelt (zB Lohnart-Bezeichnung „Teuerungsprämie“ oä).
   
Gewinnbeteiligung in Teuerungsprämie umwandeln
Eine 2022 bereits ausbezahlte lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung rückwirkend als abgabenfreie Teuerungsprämie zu behandeln, bringt den Vorteil, dass die Befreiung nicht nur für die Lohnsteuer, sondern auch in den anderen abgabenrechtlichen Bereichen (SV, BV, DB, DZ, KommSt) gilt. Es muss allerdings bedacht werden, dass die Umwandlung abhängig von der jeweiligen Fallkonstellation auch wirkungsneutral (zB bei Arbeitnehmern mit Bezügen über der SV-Höchstbeitragsgrundlage) oder sogar nachteilig (zB geringere BV-Einzahlung durch den Arbeitgeber infolge der BV-Befreiung) sein kann. Zur rechtlichen Absicherung sollte die rückwirkende Umwandlung darum mittels schriftlicher Vereinbarung erfolgen, also keine bloß einseitige „Umwandlungserklärung“ durch den Arbeitgeber vorliegen. 
   
Vergleich von Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung 
Die Teuerungsprämie ist in mehrfacher Hinsicht günstiger als die Gewinnbeteiligung, wie in der Übersicht dargestellt: 
 
Teuerungsprämie für 2022/2023  Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung
Abgabenfrei in allen Bereichen bis max. € 3.000,- pro Jahr/AN (gemeinsam geltender Höchstbetrag mit der Gewinnbeteiligung) Steuerfrei nur in der Lohnsteuer bis max. € 3.000,- pro Jahr und Arbeitnehmer (gemeinsam geltender Höchstbetrag mit der Teuerungsprämie)
Steuerliches Gruppenmerkmal (bzw. andere kollektive Grundlage) bei Beträgen bis zu € 2.000,- nicht erforderlich, sondern nur bei Ausschöpfung des restlichen Höchstbetrags (zusätzl. € 1.000,-) Steuerliches Gruppenmerkmal erforderlich
Keine unternehmensbezogene Begrenzung der Abgabenfreiheit Begrenzung der Steuerbefreiung mit dem Vorjahres-EBIT


Stand: 01.07.2022
Quelle: Vorlagenportal, Fotocredit: Henrikas Mackevicius