Sonderwochengeld
Durch das Sonderwochengeld-Gesetz (BGBl. I Nr. 64/2024, veröffentlicht am 4. Juli 2024) wurde eine neue Sozialleistung eingeführt: das Sonderwochengeld (§ 163 ASVG). Dieses wird an Personen gezahlt, deren neuerlicher Mutterschutz während eines bestehenden und gesetzlich karenzierten Dienstverhältnisses beginnt. Ziel dieser Regelung ist es, die sogenannte „Wochengeldfalle“ zu beseitigen. Frauen, die während ihrer Elternkarenz erneut schwanger werden und deren Beschäftigungsverbot nach Ausschöpfung des Kinderbetreuungsgeldes beginnt, erhalten nun das Sonderwochengeld und gehen nicht mehr leer aus.
In der Praxis betrifft dies vor allem Arbeitnehmerinnen, die sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entschieden haben und eine längere gesetzliche Karenz nutzen. Das Sonderwochengeld entspricht dem erhöhten Krankengeld und beträgt 60 % der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage dient der Bruttoarbeitsverdienst des letzten Kalendermonats vor Ende des letzten Entgeltanspruchs. Liegt dieser Verdienst im vorherigen Kalenderjahr, wird er valorisiert. Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld werden mit einem pauschalen Aufschlag von 17 % berücksichtigt.
Das Sonderwochengeld kann rückwirkend ab dem 1. September 2022 beantragt werden, wenn das Beschäftigungsverbot am oder nach diesem Datum begann. Dies berücksichtigt das Urteil des Obersten Gerichtshofes, das im August 2022 die EU-Rechtswidrigkeit der „Wochengeldfalle“ festgestellt hatte (OGH 30.08.2022, 8 ObA 42/22t).
Der Antrag auf Sonderwochengeld muss von der betroffenen Arbeitnehmerin selbst beim Krankenversicherungsträger, in der Regel der ÖGK, gestellt werden. Das genaue Prozedere ist noch unklar, insbesondere, ob Arbeitgeber von der Krankenversicherung kontaktiert werden, um Arbeits- und Entgeltbestätigungen auszustellen, oder ob die Krankenversicherung die Bemessungsgrundlage selbst ermittelt. Dies könnte insbesondere bei rückwirkenden Anträgen für die Jahre 2022 und 2023 eine Herausforderung darstellen.
Für die Personalverrechnung sind folgende Punkte zu beachten: Während des Bezugs von Sonderwochengeld wächst der Urlaubsanspruch weiter an und die Zeit zählt für dienstzeitabhängige Ansprüche als Dienstzeit. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob normales Wochengeld, Sonderwochengeld oder keine Leistung bezogen wird (§ 2 Abs. 2 letzter Satz Urlaubsgesetz).
Arbeitnehmerinnen, die dem neuen Abfertigungssystem unterliegen, erhalten auch während des Bezugs von Sonderwochengeld betriebliche Vorsorgebeiträge in Höhe von 1,53 %. Die Bemessungsgrundlage für diese Beiträge richtet sich nach dem letzten Kalendermonat vor Beginn des ursprünglichen Mutterschutzes, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen (§ 7 Abs. 4 BMSVG).
Stand: 01.08.2024
Quelle: Vorlagenportal
Bild: Vika Glitter