Ein im September eingebrachter Initiativantrag regelt die Sonderbetreuungszeit Phase 7, aktiviert also die gesetzliche Regelung für die Zeit vom 05. September (also rückwirkend) bis 31. Dezember 2022 wieder. Für diesen Zeitraum, also für das restliche Jahr 2022, soll ein Anspruch auf Sonderbetreuung, also bezahlte Freistellung, für bis zu drei Wochen bestehen, und zwar für
- Kinder, für die eine Betreuungspflicht besteht, mit Betretungsverbot von Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund eines positiven Corona-Tests
- Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, deren Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung behördlich geschlossen wird (teilweise oder vollständig)
- Menschen mit Behinderung, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn die Betreuungseinrichtung geschlossen wird (teilweise oder vollständig) oder die Betreuung wegen eines positiven Corona-Tests zu Hause erfolgen muss.
Die Regeln bezüglich der Rückerstattung des fortgezahlten Entgelts an die Arbeitgeber folgen im Wesentlichen jenen der früheren Sonderbetreuungszeitphasen. Der Erstattungsantrag hat durch den Arbeitgeber binnen sechs Wochen nach Sonderbetreuungszeit-Ende bei der Buchhaltungsagentur des Bundes zu erfolgen.
Stand. 03.10.2022
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Fotocredit: Oleksandr Pidvalnyi