Zwei mögliche Antragsfälle

Rückerstattung nach dem Epidemiegesetz für Geschäftsführer

Die Rückerstattung für Quarantänefälle, die über das Epidemiegesetz geregelt sind, betrifft nicht nur Dienstnehmer. Auch für Gesellschafter-Geschäftsführer kann eine solche beantragt werden, wenn deren Beteiligung über 25 % beträgt und eine GSVG-Versicherung besteht. Zwei Konstellationen für diese Anträge sind lt. Auskunft des Gesundheitsministeriums denkbar, sofern ein ordnungsgemäßer Absonderungsbescheid vorliegt:
  • Die Gesellschaft zahlt den Bezug des Geschäftsführers für die Zeit der Absonderung regulär weiter. Ungeachtet der SV-Konstellation handelt es sich um eine Entgeltfortzahlung, wobei der Anspruch auf die Gesellschaft als Dienstgeber übergeht. Sie kann also den Bezug geltend machen, welcher ausbezahlt wurde. Formal entspricht dies dem Anspruch eines Unselbständigen.
  • Die Gesellschaft zahlt den Bezug des Geschäftsführers während der Absonderung nicht aus. Dann kann der Geschäftsführer den Anspruch selbst geltend machen, ebenfalls als Unselbständiger. Das Epidemiegesetz knüpft nicht an ASVG oder GSVG an, sondern bezieht sich auf die tatsächlichen Verhältnisse. 

Stand: 27.04.2022
Quelle: KSW