Regelung für Risikopersonen

Corona Risikoattest-Regelung

Update: 

Die COVID-19-Risikofreistellung nach § 735 ASVG ist endgültig mit 30.04.2023 ausgelaufen. Ab 01.05.2023 sind Inhaber eines ärztlichen COVID-19-Risikoattests demnach wieder zum Arbeitsantritt verpflichtet, sofern keine Freistellungsgründe nach anderen arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen (zB Krankenstand, Rehabilitationsgeldbezug oä) vorliegen. 

Anträge auf Rückerstattung der Entgeltfortzahlung für Risikofreistellungen, die mit Ende April 2023 enden, können – infolge der gesetzlichen Frist von sechs Wochen – noch bis zum 12.06.2023 beim Krankenversicherungsträger (zB ÖGK) eingebracht werden.
   

Bisher: 

Die Risikogruppen-Regelung (COVID-19-Risikofreistellung), die laut der bisher gültigen Verordnung am 31. Oktober 2022 ausgelaufen wäre, wird nochmals bis 31. Dezember 2022 verlängert (Verordnung BGBl. I Nr. 396/2022, kundgemacht am 25.10.2022). Das bedeutet für die Praxis:
  1. Personen mit ärztlichem COVID-19-Risikoattest haben weiterhin Anspruch darauf, dass der Betrieb für besonderen Schutz vor Ansteckung sorgt (zB Ermöglichung des Arbeitens im Home-Office oder in einem Einzelarbeitsraum im Betrieb plus möglichst kontaktloser Hin- und Rückfahrten).
  2. Andernfalls sind sie wie bisher unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen, wobei dem Betrieb die Entgeltfortzahlungskosten durch den Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.
  3. Ein ärztliches COVID-19-Risikoattest ist weiterhin nur bei den Risikopersonen zulässig, die trotz dreifacher COVID-19-Impfung dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs unterliegen oder aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können. 

Stand: 02.05.2023
Erstellt: 02.11.2022
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Polina Tankilevitch