Strengere Regelungen für die Erstattung

Quarantäne-Aus: Epidemiegesetz-Erstattung nur noch in wenigen Fällen möglich

Bisher war der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, welche behördlich in Quarantäne geschickt wurden, zur Weiterzahlung des Entgelts verpflichtet. Dafür konnte er jedoch die Rückerstattung dieses Entgelts bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. In der Praxis war, besonders bei der ÖGK, die Sichtweise vorherrschend, dass der Krankenstand durch die Absonderung rechtlich „verdrängt“ wurde und die Vergütung daher ausschließlich nach dem Epidemiegesetz zu beurteilen ist.

Die Bestimmung des Epidemiegesetzes hat nun aber für Zeiträume ab 01.08.2022 ihren Hauptanwendungsbereich verloren. Ab da müssen Arbeitnehmer behördlich nicht mehr in Quarantäne verbleiben, sondern sich analog zu anderen Erkrankungen krankschreiben lassen. Der Arbeitgeber ist somit zur Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Krankenstandregelungen verpflichtet, erhält aber keinen Kostenrückersatz lt. Epidemiegesetz mehr. Damit wird das Risiko des Ausfalls von coronapositiven symptomatischen Arbeitnehmern auf die Betriebe übertragen.

Aus einer aktuellen Änderung des Epidemiegesetzes in Verbindung mit der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung ergibt sich nun, dass Vergütungen für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz bei coronainfizierten symptomfreien Arbeitnehmern weiterhin anwendbar bleiben, wenn
  1. das Arbeiten mit durchgehend getragener FFP2-Maske aus medizinischen Gründen (zB Schwangere) oder aufgrund der Art der Arbeitsleistung (zB Sänger; ev. fallen aber auch körperlich schwere Arbeiten darunter) nicht möglich ist und
  2. keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
    
Man kann davon ausgehen, dass die für die Rückvergütungen zuständigen Verwaltungsstellen der Bundesländer bzw. Bezirksverwaltungsbehörden ihre Antragsformulare anpassen werden. Voraussichtlich werden die Arbeitgeber in den Anträgen künftig mit nachvollziehbarer Begründung bestätigen müssen, warum im konkreten Fall keine Arbeitsleistung des (symptomlosen) Arbeitnehmers möglich war. 

Stand: 05.09.2022
Fotocredit: Cottonbro
Quelle: Kraft & Kronberger