Phase 5 der Corona-Kurzarbeit

Phase 5 der Corona-Kurzarbeit

Um die Unternehmen, die weiterhin von der Corona-Pandemie betroffenen sind, treffsicher zu unterstützen, haben sich die Sozialpartner und die Bundesregierung auf eine Neuregelung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Das Ergebnis ist nunmehr Phase 5.

Die Corona-Kurzarbeit gilt nun ab 01. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 für Kurzarbeitsprojekte von maximal jeweils sechs Monaten. Für die betroffenen Arbeitnehmer ändert sich in Hinsicht auf das KUA-Entgelt in der neuen Phase nichts. Im Vergleich zur Phase 4 ändern sich jedoch einige Rahmenbedingungen.
   
Beihilfenhöhe
Die Beihilfe wird gegenüber der Phase 4 grundsätzlich um 15 % reduziert, sie beträgt somit 85 % der bisher ausbezahlten Beihilfe.
  1. Besonders betroffene Betriebe (Umsatzrückgang > 50 % im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 bzw. Betriebe mit Betretungsverbot) erhalten bis längstens 31. Dezember 2021 weiterhin die ungekürzte Beihilfe, müssen aber die restlichen 15 % (bis zur Anpassung im AMS-System) mittels Änderungsbegehren gegenüber dem AMS extra beantragen. (Stand 01. Juli 2021)
  2. Betriebe, die neu in Kurzarbeit gehen (keine Kurzarbeit zwischen dem 01. April 2021 und 30. Juni 2021), müssen vor Beginn der Kurzarbeit ihre regionale AMS-Geschäftsstelle kontaktieren und ein Beratungsverfahren von in der Regel dreiwöchiger Dauer absolvieren.
   
Mindestarbeitszeit
Die Mindestarbeitszeit beträgt 50 % bzw. bei besonders betroffenen Betrieben 30 %, Ausnahmen sind weiterhin möglich (siehe Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung für die Beantragung).
   
Urlaubsverbrauch
Waren Urlaubsguthaben bisher möglichst abzubauen, galt es aber nicht als Verpflichtung, müssen nun je nach KUA-Dauer Urlaube zwingend verbraucht werden. Beträgt der beantragte KUA-Zeitraum mehr als einen Monat, müssen Arbeitnehmer jedenfalls eine Urlaubswoche zu konsumieren, bei mehr als drei Monaten sind dies zwei Wochen, bei mehr als fünf Monaten schließlich drei Wochen. Dies gilt, soweit der Arbeitnehmer so viel Urlaubsguthaben hat, es muss kein Vorgriff erfolgen. Ohne diesen Mindestverbrauch wird die Beihilfe für den Arbeitgeber gekürzt. Betriebe mit Betriebsrat können über diesen Verbrauch eine Betriebsvereinbarung abschließen. 
   
Eingeschränkte Behaltefrist möglich
Der Beschäftigtenstand während der Kurzarbeit und der folgenden Behaltepflicht darf nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. Neu ab 01. Juli 2021 ist, dass Arbeitnehmer von der Vereinbarung zur Kurzarbeit ausgenommen werden können, wenn sie beim AMS im Rahmen von Massenkündigungen zum Frühwarnsystem (gem. § 45a AMFG) angemeldet sind. In diesen Fällen gibt es keine Auffüllpflicht.

Achtung: Die Einschränkung der Behaltefrist muss mit der Gewerkschaft vorweg vereinbart werden. Die Sozialpartner stellen dafür die Beilage 3 in der Sozialpartnervereinbarung zur Verfügung.
   
Wirtschaftliche Begründung
Dafür ist weiterhin die Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung zu verwenden. Darin muss ua die monatliche Umsatzentwicklung des Unternehmens seit Juli 2019 angegeben werden. Dies dient auch zur Beurteilung, ob man ein besonders betroffenes Unternehmen darstellt.
        
Stärkere Förderung von Weiterbildungen während der Kurzarbeit 
Für Weiterbildungen während Kurzarbeit steht ein attraktives Förderangebot zur Verfügung. Betriebe erhalten die Personalkosten für Weiterbildungen während der Ausfallzeit über die Kurzarbeitsbeihilfe voll ersetzt. Der Fördersatz bei den Sachkosten (Kosten der Aus- und Weiterbildungskurse) wird in der Phase 5 von 60 % auf 75 % aufgestockt.

Hinweis: Weiterbildungen, die bereits in der Phase 4 begonnen haben und in die Phase 5 hineinreichen, müssen in der Phase 5 neu beantragt werden. Das Begehren ist sofort nach Erhalt der neuen Projektnummer für die Kurzarbeit per eAMS-Konto zu stellen. 
   
Antragstellungsfristen  
Achtung Übergangsfrist: Voraussichtlich können die Kurzarbeitsprojekte ab 01. Juli 2021 erst rückwirkend ab 19. Juli 2021 beantragt werden. Die Antragsfrist endet nach einem Monat (also am 18. August 2021). Sobald eine Antragstellung möglich ist bzw. die genauen Daten dazu feststehen, ergänzen wir die Informationen an dieser Stelle. 

Nach Ablauf der Übergangsfrist sind Kurzarbeitsprojekte vor Beginn der Kurzarbeit zu beantragen. 

Für Kurzarbeitsanträge ab 01. Juli 2021 sind ausschließlich die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 5 (Formularversion 10) zu verwenden. Die Dokumente finden Sie hier zum Download.


Stand: 02.07.2021
Quellen: WKO, AMS