Omnibus 1 und Nachhaltigkeit

Omnibus 1 und Nachhaltigkeit

Die von der EU-Kommission angekündigten Änderungen an verschiedenen ESG-Regulierungen sollen die Umsetzung für Unternehmen erleichtern. Betroffen sind unter anderem die CSRD, die EU-Taxonomie und die Lieferkettenrichtlinie CSDDD. Während diese Vorschläge eine Verschiebung der Berichtspflichten sowie eine Reduzierung der administrativen Anforderungen vorsehen, ist der finale Gesetzgebungsprozess noch nicht abgeschlossen. Unternehmen müssen sich daher weiterhin auf Unsicherheiten einstellen.  
  

Geplante Änderungen der CSRD und EU-Taxonomie

Ein zentraler Vorschlag betrifft die Anhebung der Größenkriterien für die Berichtspflicht. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden sollen künftig CSRD-pflichtig sein, während die Umsatz- und Bilanzsummengrenzen unverändert bleiben. Unternehmen, die nach den ursprünglichen Kriterien bereits 2025 zur Berichterstattung verpflichtet gewesen wären, aber durch die neue Regelung weiterhin berichtspflichtig bleiben, erhalten eine zweijährige Fristverlängerung bis zum Geschäftsjahr 2027. Zudem sollen sektorspezifische ESRS-Standards und spezielle Vorgaben für börsennotierte KMU voraussichtlich nicht mehr erstellt werden.  
Die EU-Taxonomie wird ebenfalls angepasst: Nur Unternehmen mit Umsatzerlösen über 450 Millionen Euro müssen künftig die Taxonomie-Angaben vollständig offenlegen. Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden können diese Informationen freiwillig bereitstellen. Außerdem wird ein Wesentlichkeitskonzept eingeführt, und die Anforderungen für Banken zur Berechnung der Green Asset Ratio (GAR) werden vereinfacht.  
  

Änderungen der CSDDD: Weniger Verpflichtungen für Unternehmen

Die Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) soll in mehreren Punkten entschärft werden. Zum einen wird die gestaffelte Einführung der Verpflichtungen verschoben: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und 900 Millionen Euro Umsatz unterliegen erst ab 2028 der Regelung, während für alle anderen betroffenen Unternehmen die Berichtspflicht ab 2029 gilt. Zudem sollen Sorgfaltspflichten nur noch für direkte Geschäftsbeziehungen gelten – eine Verpflichtung zur Überprüfung indirekter Geschäftspartner besteht nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für negative Auswirkungen vorliegen.  
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Wegfall der Pflicht zur Kündigung von Geschäftsbeziehungen bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten. Statt einer jährlichen Überprüfung von Maßnahmen soll eine Evaluierung nur noch alle fünf Jahre erfolgen. Zudem entfällt die ursprünglich vorgesehene zivilrechtliche Haftung – Verstöße werden künftig ausschließlich durch nationale Aufsichtsbehörden sanktioniert.  
  

Zeitplan der Umsetzung

Die vorgeschlagenen Änderungen befinden sich noch im Entwurfsstadium. Vor der endgültigen Veröffentlichung im EU-Amtsblatt müssen sie das Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat der EU durchlaufen. Die Verschiebung der Erstanwendung soll bis Ende 2025 in nationales Recht umgesetzt werden, während die inhaltlichen Anpassungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten erfolgen sollen.
Einige Mitgliedstaaten haben die bestehende CSRD bereits vollständig in nationales Recht überführt. Es bleibt daher offen, wie schnell diese Änderungen auf nationaler Ebene umgesetzt werden können, um die Berichtspflicht für 2025 noch zu verhindern. Auch einzelne Länder könnten den Kreis der betroffenen Unternehmen eigenständig begrenzen oder die Berichtspflicht verschieben.  
  

Bewertung der geplanten Änderungen  

Da die meisten Unternehmen, die unter die CSRD fallen, bereits seit Anfang 2025 berichtspflichtig sind, haben sie erhebliche Investitionen getätigt, um die Anforderungen zu erfüllen. Eine Verschiebung der Frist oder eine Lockerung der Kriterien könnte dazu führen, dass Unternehmen, die frühzeitig Maßnahmen ergriffen haben, gegenüber jenen, die bisher wenig unternommen haben, benachteiligt werden.  
Zudem könnte die neue Regelung dazu führen, dass einige Branchen systematisch bevorzugt oder benachteiligt werden. Organisationen, die aufgrund ihrer Mitarbeiterzahl (zB in der Pflege) oft die Schwellenwerte überschreiten, bleiben voraussichtlich berichtspflichtig. Im Gegensatz dazu könnten Konzerne, die branchenbedingt weniger Beschäftigte haben, von der Berichtspflicht befreit werden.  
Da es sich weiterhin um gesetzgeberische Entwürfe handelt, sind Änderungen während des Gesetzgebungsprozesses zu erwarten. Insbesondere die Erhöhung der Mitarbeitergrenze auf 1.000 ist umstritten und könnte in den Verhandlungen noch angepasst werden.  
  

Handlungsempfehlungen

Ein möglicher Aufschub oder eine Reduzierung der Berichtspflicht sollte nicht dazu führen, dass Unternehmen ihre Vorbereitungen unterbrechenViele regulatorische Anforderungen bleiben bestehen, und eine spätere Umsetzung könnte mit höheren Kosten und operativen Herausforderungen verbunden sein.  
Darüber hinaus gewinnt der VSME-Standard für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung an Bedeutung. Dieser könnte für viele Unternehmen eine weniger aufwendige Alternativezur CSRD-Berichterstattung darstellen. 
Obwohl eindeutige Rechtssicherheiterst in den kommenden Monaten zu erwarten ist, sollten Unternehmen die Zeit nutzen, um bestehende Prozesse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Stand: 04.03.2025
Quelle: EU
Foto: Pixabay