UPDATE: NPO-Unterstützungsfonds

UPDATE: NPO-Unterstützungsfonds

UPDATE DEZEMBER 2021: AUFGRUND DES NEUERLICHEN LOCKDOWNS Ende 2021 WIRD DER NPO-FONDS WIEDER EINGESETZT. 

Anträge für das 4. Quartal 2021 sind voraussichtlich ab Februar 2022 möglich. Die Antragsfrist für das 1. Quartal 2022 endet am 31. Oktober 2022.
 

BISHERIGE VORGEHENSWEISE 

Der NPO-Fonds wurde um den Zeitraum des ersten Halbjahrs 2021 verlängert. Von 08. Juli bis 15. Oktober 2021 kann die Unterstützung für den Zeitraum 01-06/2021 beantragt werden.

Gefördert werden 100 % der förderbaren Kosten sowie der Struktursicherungsbeitrag. Der Zuschuss ist mit dem Einnahmensausfall begrenzt. Dieser wird nach der Formel Einnahmen von 01.01. bis 30.06.2019 minus Einnahmen von 01.01. bis 30.06.2021 berechnet.

Kosten für COVID-19-Tests können unter bestimmten Bedingungen bis zur Höhe von EUR 12.000,- auch außerhalb des Einnahmensausfalls gefördert werden.

Eine Begrenzung der Zuschusshöhe mit EUR 1.800.000,- (gemeinsame Höchstgrenze bei verbundenen Organisationen) nach gilt oben genauso wie eine Begrenzung nach unten von EUR 500.- (unterhalb dieser Förderhöhe wird kein Zuschuss ausbezahlt). Als Ausnahme sind COVID-19-Testkosten mit einer Untergrenze von EUR 100,- angegeben.

Wichtig ist, dass der Struktursicherungsbeitrag 10 % der Einnahmen von 2019 beträgt und begrenzt ist mit EUR 150.000,- pro Organisation.

Die Details können auf der Homepage des NPO-Fonds abgerufen werden.

ABGESEHEN VON DEN NEUERUNGEN GELTEN DIE RICHTLINIEN DES BESTEHENDEN NPO FONDS:
Eine Erweiterung des bestehenden NPO Unterstützungsfonds für das 4. Quartal 2020 wurde beschlossen. Die Anträge dafür können ab sofort bis zum 15.05.2021 unter antrag.npo-fonds.at gestellt werden. Ziel ist, dass die geförderten Organisationen nach Überstehen der Corona-Krise ihre wesentlichen gesellschaftlichen Aufgaben weiterhin erfüllen können.
   

FÖRDERBERECHTIGUNG

Gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen (Kunst & Kultur, Gesundheit & Rettungswesen, Bildung, Sport, Umwelt-, Klima- und Tierschutz), Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt. Der Sitz und die Tätigkeit muss in Österreich sein, die Organisation muss seit mind. 10.03.2020 bestehen und durch die Pandemie wirtschaftlich (Einnahmenausfall) beeinträchtigt sein. Gemeinnützige Kapital- oder Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) zu über der Hälfte mittel- oder unmittelbar beteiligt sind, sind nicht antragsberechtigt.
  

Förderbare Kosten

Wie schon im ursprünglichen Antrag ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus diesen Kategorien förderbarer Kosten, die im 4. Quartal angefallen sind.
Dazu zählen die betriebsnotwendigen Zahlungsverpflichtungen für:
  • Versicherungen und Lizenzkosten
  • Zinsaufwendungen 
  • Wasser, Energie und Telekommunikation 
  • Miete und Pacht
  • Vorlaufkosten für abgesagte Veranstaltungen 
  • Zahlungsverpflichtungen zB für Buchhaltung, Personalverrechnung, Marketing
  • Steuerberatungskosten 
  • Wertverlust von mind. 50 % bei verderblicher und saisonaler Ware
  • Personalkosten nach dem BEinstG (für begünstigt behindert Beschäftigte)
  • COVID-19-bedingte Kosten zB für Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel
  • Struktursicherungsbeitrag
Zusätzlich werden 7 % der Einnahmen von 2019 als Struktursicherungsbeitrag pauschal abgegolten werden (max. EUR 90.000,-).
   

FÖRDERHÖHE

Diese beläuft sich auf 100 % der förderbaren Kosten zuzüglich dem Struktursicherungsbeitrag, wobei der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall begrenzt ist. Der Einnahmenausfall berechnet sich aus dem Vergleich des 4. Quartals 2020 mit dem 4. Quartal 2019. Zusätzlich ist die Zuschusshöhe je Organisation mit EUR 1.200.000,- begrenzt.
    

ZUSCHUSS FÜR BESONDERS BETROFFENE GEMEINNÜTZIGE VEREINE IM LOCKDOWN

Da viele gemeinnützige Vereine im 4. Quartal 2020 vom neuerlichen Lockdown besonders betroffen waren, besteht die Möglichkeitdass für die Zeit des Lockdowns nicht Kosten, sondern Einnahmen ersetzt werden. Antragsberechtigt sind dafür Vereine aus besonders betroffenen Branchen, zB bei Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen, Sportanlagen, Museen, etc., welche während des Lockdowns behördlich geschlossen wurden.

Der Zuschuss beträgt für die Phase des ersten Lockdowns (03.11.-06.12.) bis zu 80 % der vergleichbaren Einnahmen und für die Phase des zweiten Lockdown (07.12.-31.12.) bis zu 50 % der vergleichbaren Einnahmen. Der anzuwendende Prozentsatz gilt wie bei den veröffentlichten Branchen aus dem Umsatzersatz.

Beispiel der Änderung der Berechnungsgrundlage:

 
Eine Deckelung wurde bei EUR 800.000,- eingezogen. Ist er niedriger als der reguläre NPO-Zuschuss, wird aufgestockt, um eine Schlechterstellung zu vermeiden.
   

ANTRAGSFRIST 

Der Antrag muss bis 15.05.2021 online gestellt werden. Eine Bestätigung der Kosten durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ist verpflichtend, wenn 
  • die Organisation einen Zuschuss von mehr als EUR 6.000,- beantragt,
  • im Jahr 2019 Einnahmen von mehr als EUR 120.000,- erzielt hat,
  • im letzten Geschäftsjahr mehr als zehn Arbeitskräfte beschäftigt hat (unselbstständig Beschäftigte und Personen mit freiem Dienstvertrag),
  • an anderen Rechtsträger/innen beteiligt ist,
  • selbst im Mehrheitseigentum einer oder insgesamt im 100 % Eigentum mehrerer anderer antragsberechtigter Organisationen ist oder
  • eine gesetzlich anerkannte Kirche, Religionsgemeinschaft oder Einrichtung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, ist.
  

ÖHT-SCHUTZSCHIRM FÜR VERANSTALTUNGEN

UPDATE ANLÄSSLICH DES LOCKDOWNS Ende 2021:
Auch diese Unterstützungsmaßnahme wird verlängert. Sie gilt nunmehr für Veranstaltungen bis zum 30. Juni 2023. Der Antrag in die Aufnahme muss bis zum 30. Juni 2022, wie bisher bei der ÖHT, erfolgen. 
    
BISHER:
Zusätzlich zu dieser Unterstützung wird von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) eine Sonderförderung in Form eines Schutzschirmes für künftige Veranstaltungen angeboten. Besonders interessant ist, dass als Veranstaltungen nicht nur kulturelle gelten, sondern auch Kongresse, Messen, Sportveranstaltungen sowie B2B und B2C Veranstaltungen. Veranstaltungsort muss Österreich sein.

Dieser Schutzschirm soll frustrierte Aufwendungen aufgrund abgesagter Veranstaltungen ersetzen. Es können für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis 31.12.2022 geplante Veranstaltungen in diesem Schutzschirm aufgenommen werden. Erfolgt eine Absage bzw. eine wesentliche Einschränkung der Veranstaltung, werden 90 % der förderbaren Kosten als nichtrückzahlbarer Zuschuss übernommen. Die Anträge können bis 15.06.2021 eingereicht werden. 

Es gelten einige zu beachtende Voraussetzungen: Das Unternehmen darf per Ende 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein, Einnahmen und Ausgaben der Veranstaltung müssen über einen eigenen Buchungskreis bzw. Septokonto geführt werden. Schlüssige Durchführungs- und Finanzierungskonzepte sowie COVID-19-Präventionskonzepte sowie ein ausgeglichenes Budget müssen vorliegen. Diese und die weiteren Voraussetzungen müssen vorab geprüft werden. 

Hinweis: Diese Förderung wird auf Basis der „De-minimis“-Verordnung (Obergrenze EUR 200.000,-) gewährt.


Stand: 13.07.2021

Quellen: Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport/NPO-Fonds, ÖHV