Der 1. Januar 2024 markiert einen Wendepunkt in der Abgabenlandschaft: Mit dem Inkrafttreten des neuen ORF-Beitrags-Gesetzes hat sich das bisherige Rundfunkgebührengesetz grundlegend verändert. Wer zahlt, wie viel und wann – die Antworten auf diese Fragen hängen von neuen Kriterien ab, die sowohl private Haushalte als auch Unternehmen betreffen.
Was hat sich geändert?
Statt wie bisher die Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten heranzuziehen, ist jetzt jede Hauptwohnsitz-Adresse im privaten Bereich beitragspflichtig. Bei Unternehmen greift die Beitragspflicht, sobald eine Betriebsstätte besteht und im Vorjahr Kommunalsteuer abgeführt wurde.
Die relevanten Daten werden automatisch vom Finanzministerium an die ORF-Beitrags-Service GmbH übermittelt, und die Beitragshöhe orientiert sich an den Arbeitslöhnen des vorangegangenen Jahres.
ORF-Beitrag für Unternehmen: Wie wird er berechnet?
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Summe der Arbeitslöhne, die ein Unternehmen im letzten Kalenderjahr gezahlt hat. Hier eine Übersicht der Staffelungen gemäß § 4 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz:
Lohnsumme |
Anzahl Beiträge |
Jahresbeitrag (BeispielSteiermark) |
Bis 1,6 Mio € |
1 Beitrag |
240 € |
Bis 3 Mio € |
2 Beiträge |
480 € |
Bis 10 Mio € |
7 Beiträge |
1.680 € |
Bis 50 Mio € |
10 Beiträge |
2.400 € |
Bis 90 Mio € |
20 Beiträge |
4.800 € |
Über 90 Mio € |
50 Beiträge |
12.000 € |
Wichtig: In anderen Bundesländern können sich durch zusätzliche Abgaben abweichende Beträge ergeben.
Ein Unternehmer zahlt maximal 100 Beiträge pro Monat, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten.
Spezielle Regelungen für Unternehmensgründungen und Schließungen
Gründungen:
Unternehmen, die bereits im Gründungsjahr kommunalsteuerpflichtig werden, müssen den ORF-Beitrag für das gesamte Kalenderjahr entrichten. Die Zahlung erfolgt jedoch erst im Folgejahr.
Beispiel:
Max M. gründet im Jahr X1 eine GmbH. Da die GmbH ab X1 kommunalsteuerpflichtig ist, werden die ORF-Beiträge für X1 und X2 zusammen erst im Jahr X2 vorgeschrieben.
Schließungen:
Schließt ein Unternehmen eine Betriebsstätte, bleibt die Beitragspflicht ohne weiteren Antrag bis zum Ende des Folgejahres bestehen. Um dies zu vermeiden, muss bis spätestens 15. April des Folgejahres ein Antrag gestellt werden, um die Beitragspflicht auf das Schließungsjahr zu begrenzen.
Beispiel:
Max M. liquidiert seine GmbH im Jahr X5. Ohne Antrag müsste die GmbH auch im Jahr X6 Beiträge zahlen, basierend auf den Arbeitslöhnen aus X5. Ein Antrag bis zum 15. April X6 beendet die Zahlungspflicht mit Jahresende X5.
Besondere Befreiungsmöglichkeiten: So sparen Sie Geld
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Gleiche Adresse für Betriebsstätte und Hauptwohnsitz:
Befinden sich Hauptwohnsitz und Betriebsstätte an derselben Adresse (z. B. eine GmbH am Wohnsitz des Geschäftsführers), kann die private Beitragspflicht aufgehoben werden. Dafür ist ein Antrag bis spätestens 15. April des Folgejahres erforderlich. Entscheidend ist, dass alle Daten im Unternehmerservice-Portal korrekt eingetragen sind.
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Befreiungen für bestimmte Personengruppen:
Einige Personen haben Anspruch auf eine vollständige Befreiung oder Zuschüsse, abhängig von ihrem Haushaltsnettoeinkommen und weiteren Voraussetzungen. Ein online verfügbarer Befreiungsrechner hilft dabei, den Anspruch zu ermitteln.
Jetzt aktiv werden und profitieren
Das neue ORF-Beitrags-Gesetz erfordert von Unternehmen und Privathaushalten Aufmerksamkeit. Wer rechtzeitig handelt, kann Befreiungsmöglichkeiten nutzen und unnötige Kosten vermeiden. Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Analyse Ihrer individuellen Situation und bei der Antragstellung.
Erstellt: 02.01.2025
Foto: Heyho