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Kleinunternehmerregelung

Reform der Kleinunternehmerregelung

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 werden grundlegende Änderungen der Kleinunternehmerregelung im Bereich der Umsatzsteuer eingeführt. Erstmals können auch Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten von dieser Regelung profitieren. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

Erhöhung der Umsatzgrenzen

Bisher lag die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung bei 35.000 EUR netto jährlich, was unter der Annahme eines Steuersatzes von 20 % einer Bruttogrenze von 42.000 EUR entspricht. Ein einmaliges Überschreiten um bis zu 15 % innerhalb von fünf Jahren war bisher erlaubt.

Ab 2025 wird die Umsatzgrenze auf 55.000 EUR brutto angehoben, wobei die Berechnung auf Grundlage eines angenommenen Nettobetrags entfällt. Zudem werden zukünftig die Umsätze des laufenden und des vorangegangenen Jahres zur Prüfung herangezogen.

Neue Regelungen bei Überschreitung der Umsatzgrenze

Bislang führte eine Überschreitung der Grenze dazu, dass die Steuerbefreiung rückwirkend für das gesamte Jahr verloren ging. Insbesondere bei Umsätzen an Privatpersonen war dies problematisch, da die Umsatzsteuer nicht nachträglich in Rechnung gestellt werden konnte und vom Unternehmen selbst getragen werden musste.

Die neuen Regelungen schaffen Abhilfe:

  • Befreiung bis zur Überschreitung: Die Steuerbefreiung endet erst ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Alle vorherigen Umsätze bleiben steuerfrei.
  • Toleranzgrenze: Überschreitungen von bis zu 10 % der Umsatzgrenze führen erst im Folgejahr zur Umsatzsteuerpflicht.
  • Sofortige Steuerpflicht bei größeren Überschreitungen: Bei Überschreitungen von mehr als 10 % wird die Steuerpflicht unmittelbar wirksam, allerdings nur für den übersteigenden Betrag und alle nachfolgenden Umsätze.

Erweiterung auf EU-Unternehmen

Zukünftig können auch Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten die österreichische Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der unionsweite Jahresumsatz überschreitet im vorangegangenen Kalenderjahr nicht 100.000 EUR und liegt im laufenden Jahr ebenfalls unter dieser Grenze.
  2. Die Umsätze im jeweiligen Mitgliedstaat bleiben innerhalb der dort festgelegten Kleinunternehmergrenze.
  3. Ein Antrag auf Befreiung wird im Ansässigkeitsstaat gestellt.

Wird der unionsweite Umsatz von 100.000 EUR überschritten, endet die grenzüberschreitende Befreiung ab dem Umsatz, mit dem diese Grenze überstiegen wurde. 

Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Unternehmen eine spezielle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“ (EX-ID), die sie als Kleinunternehmer:innen ausweist.

 

Erstellt: 02.01.2025
Quelle: WKO
Foto: David McEachan