Neues System beim Pfand

Neues System beim Pfand

Ab dem 1. Januar 2025 gelten für Unternehmen, die Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Fassungsvermögen von 0,1 bis 3 Litern verkaufen, neue Anforderungen durch ein eingeführtes Pfandsystem. Ab dann müssen sie von ihren Kunden ein Pfand in Höhe von 0,25 Euro je Verpackung erheben und dies im Auftrag und auf Rechnung der zentralen Stelle EWP (Recycling Pfand Österreich) tun. Die dabei gesammelten Pfandbeträge sind monatlich an diese zentrale Stelle abzuführen. Auch die Rückgabe der Pfandgelder wird über die EWP abgewickelt, die an die Rücknahmeverpflichteten die ausgezahlten Beträge monatlich zurücküberweist.

Das Bundesministerium für Finanzen bietet auf seiner Website eine umfassende Erläuterung der umsatzsteuerlichen Folgen dieses Pfandsystems an. Wesentlich ist: Weder für die zentrale Stelle noch für die Unternehmen, die die Verpackungen in Umlauf bringen, gelten die eingezogenen Pfandbeträge als steuerbare Umsätze. Damit es nicht zu einer ungewollten Steuerpflicht durch Rechnungslegung kommt, ist darauf zu achten, dass der Pfandbetrag separat vom Entgelt auf der Rechnung ausgewiesen wird.

Auch die Rückerstattung der Pfandgelder durch die zentrale Stelle gilt nicht als umsatzsteuerpflichtiger Vorgang. Die Differenzbeträge zwischen einbehaltenem und ausgezahltem Pfand – der sogenannte „Pfandschlupf“ – unterliegen ebenfalls nicht der Umsatzsteuer, da sie keine Leistung an Endverbraucher darstellen.

Diese neuen Vorgaben erfordern von Unternehmen eine präzise Handhabung bei der Abwicklung und Ausweisung der Pfandbeträge.


Stand: 04.11.2024  
Quelle: BMF  
Bildquelle: Pexels - Huuhuynh