Das "Erstauftraggeberprinzip" ändert die Zahlungsverpflichtung.

Maklerprovision trifft künftig Vermieter

Mit der aktuellen Novelle des Maklergesetzes wird das Erstauftraggeberprinzip für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume eingeführt. Das bedeutet, dass in Zukunft die Provision von Maklern nur durch jenen Vertragsteil zu zahlen ist, der die Leistung der Makler veranlasst hat. 

Die vom Vermieter veranlassten Vermittlungen werden somit nur von diesen bezahlt. 
Der Makler hat nur dann einen Anspruch auf Provisionszahlung durch einen Mieter, wenn er aufgrund des Vertrags mit dem Wohnungssuchenden tätig wird und daraufhin eine Wohnung vermitteln kann, mit deren Vermittlung er nicht bereits vorher beauftragt war. 

Ein Anspruch auf Provisionszahlung durch einen Mieter besteht aber nicht, wenn
  1. zwischen dem Unternehmen des Maklers und dem Vermieter bzw. Verwalter eine Beteiligung, organschaftliche Verflechtung oder andere maßgebliche Einflussmöglichkeit besteht. 
  2. der Vermieter oder dessen Vertreter/Verwalter vom Abschluss eines Maklervertrags Abstand nimmt, damit der Mieter zum Erstauftraggebenden wird
  3. ein Makler eine Wohnung mit Einverständnis des Vermieters inseriert oder für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise bewirbt. 
Umgehungsgeschäfte werden unterbunden. Eine Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie den Wohnungssuchenden im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Mietvertrags zu einer Provision oder ähnlicher Leistung an den nicht provisionsberechtigten Makler oder Vermieter oder zu einer sonstigen Leistung ohne gleichwertige Gegenleistung an den früheren Mieter oder sonstige Dritte verpflichtet. 

Zur Transparenz der zeitlichen Abfolge muss der Makler Vertragsabschlüsse schriftlich oder auf einem dauerhaft verfügbaren Datenträger dokumentieren. 

Die Neuregelung wird durch eine Verwaltungsstrafbestimmung mit Strafdrohungen von bis zu EUR 3.600,- Geldstrafe gegenüber Immobilienmakler, Vermieter bzw. Vertreter, frühere Mieter oder sonstige Dritte. Durch die Aufnahme des neuen § 17a MaklerG in den Katalog der zwingenden Bestimmungen nach § 18 MaklerG wird sichergestellt, dass nicht zum Nachteil der Mieter von dieser Regelung abgegangen werden kann. 

Das Erstauftraggeberprinzip betrifft nur die Provisionszahlung. Den Abschluss eines (weiteren) unentgeltlichen Maklervertrags mit dem Wohnungssuchenden und somit eine Doppeltätigkeit ist nicht verboten. 

Diese Regelungen gelten nicht für Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen, die von Dienstgebern angemietet werden. 

Das Gesetz tritt am 01.07.2023 in Kraft. 

Stand: 02.05.2023
Quelle: Lexis360 
Bild: Max Rahubovskiy