Lohnpfändung neu geregelt

Lohnpfändung neu geregelt

Per 01. Juli 2021 tritt eine Gesetzesnovelle zur Exekutionsordnung in Kraft, als deren Ziel eine Effizienzsteigerung der Verfahren genannt wird. Die sechs Punkte, die für die Personalthemen am wichtigsten sind, werden hier zusammengefasst:
   

Verwalterbestellung

In bestimmten Fällen muss das Exekutionsgericht einen Verwalter bestellen, der die Rechte der Gläubiger "gesammelt" vertritt, um somit das Verfahren zu beschleunigen. Der Arbeitgeber als Drittschuldner hat darum diesen Verwalter als Haupt-Ansprechpartner in Lohnpfändungsfragen. 
Neu ist die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, dass das Exekutionsgericht in bestimmten Fällen einen Verwalter zu bestellen hat, zum Beispiel einen Rechtsanwalt, der die Rechte der Gläubiger gesammelt vertritt und dadurch das Exekutionsverfahren beschleunigen soll. Für den Drittschuldner (den Arbeitgeber) ist dies deshalb von Bedeutung, weil dieser im Falle der Bestellung der Hauptansprechpartner in Lohnpfändungsfragen ist. 
    

Existenzminimum berechnen durch den Verwalter 

Sollte ein Verwalter bestellt sein, kann dieser die Berechnung des Existenzminimums übernehmen, wenn dies im Interesse der Parteien liegt. Zu diesem Zweck kann der Verwalter vom Drittschuldner auch die Überweisung des unpfändbaren Bezugsteils, also des Existenzminimums, verlangen. Ein „Interesse der Parteien“ ist beispielsweise gegeben, wenn der Verpflichtete mehrere Bezüge hat, die laut Gerichtsbeschluss zusammengerechnet werden sollen. Der Drittschuldner muss dem Verwalter die für die Existenzminimums-Berechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
   

Existenzminimum für bestimmte Nebeneinkünfte

Sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten weder vollständig noch zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, stehen künftig auch unter einem (automatischen) Pfändungsschutz. Bisher waren sie in voller Höhe pfändbar. Anders als bei (echten) Arbeitnehmern und bei vollversicherten freien Dienstnehmern gebühren standardmäßig aber keine Grundbeträge, sondern nur Steigerungsbeträge: Dem Verpflichteten haben also 30 % der Pfandberechnungsgrundlage plus 10 % für jede Person, der er gesetzlichen Unterhalt gewährt (höchstens jedoch für fünf Personen) zu verbleiben. 
Beispiel: Am 2. Juli 2021 langt eine Exekution gegen einen geringfügigen freien Dienstnehmer ein. Nun steht diesem folgendes Existenzminimum zu: 30 % der Pfandberechnungsgrundlage plus 10 % pro Unterhaltspflicht (maximal für fünf Unterhaltspflichten). 
   

Aufrechtbleiben der Exekutionen bei Betriebsübergang 

Gerichtliche Pfändungen bleiben nun bei einem Betriebsübergang bestehen, sind also vom Betriebserwerber zu übernehmen und weiterzuführen. 
   

Zusammenrechnungsbeschlüsse für alle Gläubiger geltend

Gibt es bei einem Arbeitnehmer, gegen den bei verschiedenen Drittschuldnern mehrere Exekutionen laufen (z.B. Arbeitnehmer mit zwei Teilzeitdienstverhältnissen und vier exekutionsführenden Gläubigern), einen gerichtlichen Zusammenrechnungsbeschluss, stellt sich die Frage nach der Reichweite der Zusammenrechnung: 
  • Bisher: Die gerichtliche Zusammenrechnung wirkt rangunabhängig nur zugunsten des antragstellenden Gläubigers. Diese Rechtslage führte oftmals zu Problemen, weil eine Aufsplittung zwischen dem „normalen“ pfändbaren Betrag (Überweisung an den erstrangigen Gläubiger) und dem infolge Zusammenrechnung zusätzlich pfändbaren Betrag (Überweisung an den antragstellenden, ev. nachrangigen Gläubiger) erforderlich ist.
  • Künftig: Gerichtliche Zusammenrechnungsbeschlüsse wirken gegenüber allen betreibenden Gläubigern, sodass der zusätzlich pfändbare Betrag in der Regel an den erstrangigen Gläubiger fließt. Die für die Drittschuldner oftmals mühsame Aufsplittung zwischen „normal“ pfändbarem Betrag und zusammenrechnungsbedingt pfändbarem Betrag erübrigt sich dadurch. 
   

Zusammenrechnungsbeschlüsse geltend auch in der Privatinsolvenz 

Bisher haben Entscheidungen des Exekutionsgerichts über Zusammenrechnungen von Bezügen, über die Erhöhung oder die Herabsetzung des Existenzminimums ihre Wirksamkeit verloren, sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für ab dem 1. Juli 2021 eröffnete Insolvenzverfahren gilt, dass diese Zusammenrechnungs-, Erhöhungs- oder Herabsetzungsbeschlüsse des Exekutionsgerichts wirksam bleiben. 

Stand: 29.06.2021
Quelle: Vorlagenportal