Kurzarbeit: Phase 4 und Kurzarbeitsbonus

Kurzarbeit: Phase 4 und Kurzarbeitsbonus

Ein neue Kurzarbeitsvereinbarung gilt für die Corona-Kurzarbeit Phase 4 vom 01. April bis 30. Juni 2021. Diese betrifft alle Kurzarbeitsprojekte ab dem 01. April 2021 und entspricht in vielen Punkten der bis Ende März geltenden Phase 3.
   
WAS BLEICHT GLEICH ZU PHASE 3?
  • Die Mindestarbeitszeitquote bleibt bei 30 % (Reduktion auf 10 %, für Lockdown-Betriebe in Lockdown-Monaten sogar bis 0 % möglich – Antrag mittels Beilage 2)
  • Nettoersatzrate in Höhe von 90/85/80 % (wird weiterhin durch Mindestbruttoentgelttabelle des Arbeitsministeriums ermittelt)
  • Entgeltdynamisierung bei Ist-Lohnerhöhungen, die auf einem Kollektivvertrag beruhen (beispielsweise bei jährlichen KV-Lohnrunden und Vorrückungen). Diese Dynamisierung ist arbeitsrechtlich verpflichtend durchzuführen, die Toleranzgrenze in der AMS-Förderung aber mit 5 % beschränkt. Etwaige Erhöhungen, die darüber hinaus gehen, müssen vom Dienstgeber getragen werden.
  • Aus-, Weiter- und Fortbildungen von Mitarbeitern während KUA-Zeiten werden den Betrieben vom AMS in Höhe von 60 % rückerstattet. Es besteht keine Ausbildungspflicht.
  • Die Förderberechnung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt weiterhin nach der Differenzmethode.
  • Die bisherigen Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, beispielsweise die Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die nur für die Lockdown-Dauer Kurzarbeit beantragen
  
WAS ÄNDERT SICH IN PHASE 4?
Für bestimmte Branchen gibt es eine Trinkgeldersatz-Option auf Freiwilligkeitsbasis (zum Beispiel Beherbergung, Gastronomie, Heil-/Massage, Friseur-/Kosmetiksalon, Tätowierungs-/Piercingstudio). Diese wird mittels einer bis zu 5%igen Erhöhung des Brutto vor KUA ermittelt und beihilfemäßig vom AMS anerkannt. Diese Erhöhung kann während der KUA jeweils per nächstem Kalendermonat widerrufen werden. Für die Zeit nach der KUA hat die Option keine Auswirkung, diese Überzahlung ist also nicht aufrecht zu erhalten. Achtung: Allfällige KV-bedingte Erhöhungen des Brutto vor Kurzarbeit werden auf die Trinkgeldersatz-Option angerechnet. Wird beispielsweise per Anfang April die Trinkgeldersatz-Option angewendet und werden die KV- und Ist-Löhne ab Anfang Mai um 1,3 % (fiktive Annahme) angehoben, führt die KV-Erhöhung weder in der Lohnabrechnung noch in der AMS-Abrechnung zu einer weiteren Erhöhung des Brutto vor KUA.4 

In der neuen Sozialpartnervereinbarung 9.0 wird festgehalten, dass die Lehrlings-Ausbildungspflicht (50 % der ausfallenden Zeit) während des Lockdowns entfällt (siehe Handhabung Phase 3).

Wirtschaftliche Begründung (Sozialpartnervereinbarung Beilage 1): Der neue Vergleichszeitraum für die Darstellung des erwarteten Umsatzes in Prozentangabe für den Zeitraum der KUA ist entsprechende Zeitraum des Vorvorjahres 2019, regulär also 01. April bis 30. Juni 2019.

Reduktion des Beschäftigtenstandes während der KUA oder der Behaltefrist: Auf Verlangen der Gewerkschaft müssen Nachweise über die Art der Beendigung der Dienstverhältnisse geliefert werden.
   
BETREFFEND LOHNSTEUER UND SOZIALVERSICHERUNG
Genauso wie in Phase 4 der KUA bleiben die bekannten Steuerbegünstigungen gleich. Dies betrifft eine Weitergewährung von Pendlerpauschale/Pendlereuro trotz kurzarbeitsbedingter Ausfallzeiten, Lohsteuerbefreiung für § 68 EStG-Zuschläge sowie die Erhöhung des Jahres-/Kontrollsechstels um 15 % zur Vermeidung von Sechstelüberhängen.

Ein Günstigkeitsvergleich in der SV muss zum Beginn- oder Verlängerungszeitpunkt der KUA erstellt werden. Als maßgeblicher Stichtag wird der 01. April 2021 gesehen, wo die eingefrorene SV-Beitragsgrundlage vor KUA mit der fiktiven SV-Beitragsgrundlage ohne KUA (u.a. mit Einbezug etwaiger zwischenzeitiger Gehalts- bzw. Lohnerhöhungen) verglichen wird und ggf. erhöht werden muss.
   
DER KURZARBEITSBONUS
Da auch mit der KUA Urlaubstage anfallen, erhalten die Unternehmen eine Abgeltung für diese Kosten. Arbeitgeber/innen, deren Betriebe seit November durchgehend geschlossen sind, profitieren von einer Einmalauszahlung von EUR 825,- netto als Kurzarbeits-Beitrag. 

Für jene Arbeitnehmer/innen, die bisher eine Trinkgeldpauschale erhalten haben, gibt es einmalig EUR 175,- netto. Mit dem Kurzarbeitszuschuss und dem Trinkgeldausgleich bedeutet dies einen Zuschuss von bis zu EUR 1.000,- je Arbeitnehmer/in.

Dieser Bonus ist allerdings keine Pflicht, sondern kann freiwillig genutzt werden. Die Auszahlung erfolgt dabei in Zusammenhang mit der KUA-März-Abrechnung. Konkretere Informationen zur Umsetzung werden noch ausgearbeitet – Neues dazu werden wir an dieser Stelle ergänzen.
   
ANTRAG UND FRISTEN
Für die KUA-Anträge ab 01. April 2021 sind die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 4 (Formularversion 9) zu verwenden. Dafür muss ein Erstbegehren gestellt werden, die Dokumente finden Sie hier zum Download.

Phase 4 KUA-Anträge können beim AMS über das eAMS Konto frühestens ab 01. April 2021 gestellt werden. Achtung: Sie werden voraussichtlich (nur) zwei Wochen rückwirkend möglich sein.


Stand: 19.03.2021
Quellen: WKO, Kraft/Kronberger Publikationen (Vorlagenportal)