Adaptierte Regelungen für den Lockdown-Zeitraum

Kurzarbeit im Herbst-Lockdown

Das Kurzarbeitsmodell der Phase 5 wird für die Zeit des Lockdowns adaptiert. Entsprechend den aktuellen Verordnungen wird für Zwecke der Kurzarbeit der Lockdown mit 22.11. bis vorerst 1.12.2021 (Oberösterreich: vorerst 5.12.2021) festgelegt.
Folgende Ausnahmeregelungen leben damit per 22.11.2021 wieder auf:
  • Rückwirkende Begehrensstellung: Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, 4 Wochen rückwirkend ab Beginn der Kurzarbeit möglich. 
  • Es entfällt die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch Steuerberater (etc.) bestätigen zu lassen:
    • für vom Lockdown DIREKT betroffene Unternehmen generell (siehe Liste der direkt betroffenen Branchen auf dieser Seite)
    • sowie für alle Unternehmen, die Kurzarbeit ausschließlich für die Zeit des Lockdowns beantragen. 
  • Da der Lockdown voraussichtlich über den aktuell verordneten Zeitraum hinaus andauern wird, wird den NICHT direkt betroffenen Unternehmen, die OHNE Bestätigung eines Steuerberaters etc. Kurzarbeit beantragen, empfohlen, Kurzarbeit gleich bis zum voraussichtlichen Ende des Lockdowns (12.12.2021/OÖ: 17.12.2021) zu beantragen. Falls der Lockdown wider Erwarten doch kürzer dauert, müsste der Antrag verbessert werden. 
  • Änderungsbegehren auf Erhöhung der Ausfallstunden auf über 50 % können von den Unternehmen bis Ende des aktuellen Kurzarbeitszeitraumes eingebracht werden.
  • 100 % Beihilfe: In direkt betroffenen Branchen steht die ungekürzte Beihilfe in der Höhe von 100 % bis 31.03.2022 zu. Die Möglichkeit, Kurzarbeit über den 31.12.2021 hinaus mit der erhöhten Beihilfe (100 %) zu beantragen, wird ab 06.12.2021 bestehen. Vom Lockdown direkt betroffene Betriebe, die den Antrag vor dem 06.12.2021 einbringen, mit einem KUA-Zeitraum über den 31.12.2021 hinaus, können nur die gekürzte Beihilfe begehren und müssen zum Erhalt der 100 % Beihilfe ein Änderungsbegehren stellen. Dasselbe gilt für Betriebe, die bereits in Kurzarbeit waren und aufgrund des Lockdowns unmittelbar betroffen wurden. Änderungsbegehren können bis zum Ende des Kurzarbeitsprojektes, spätestens bis zum 31.03.2022 gestellt werden.
  • Das vorhergehende Beratungsverfahren für Betriebe, die in der Zeit vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 nicht in Kurzarbeit waren, wird für alle Betriebe bis 31.01.2022 ausgesetzt. Die vorhergehende Anzeige an das AMS entfällt, der Antrag ist im Webportal zu stellen. Bis zur erforderlichen Anpassung der IT im AMS-Webportal ist es erforderlich, im Rahmen der Antragstellung die Frage „Beratungsverfahren abgeschlossen“ mit „JA“ anzukreuzen.
  • Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50 % der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für alle Unternehmen für die Monate November und Dezember 2021.
  • Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90 % in vom Lockdown direkt betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich, im Begehren ist der Arbeitsausfall jedenfalls mit höchstens durchschnittlich 90 % zu beantragen. Die Überschreitung des Arbeitszeitausfalls von durchschnittlich 90 % ist nur zulässig, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90 % Ausfallsstunden vorliegen. 
  • Anwendung des vereinfachten Verfahrens für alle Kurzarbeitsanträge mit einer Laufzeit bis maximal 31.03.2022 (d.h. keine explizite Zustimmung der Gewerkschaft erforderlich). Eine explizite Zustimmung braucht es nur mehr für Kurzarbeitsprojekte mit einem Arbeitszeitausfall von über 50 %, die über den 31.03.2022 hinaus reichen, oder bei einer Einschränkung der Behaltepflicht oder -frist.
  • Trinkgeldersatz: in Trinkgeldbranchen tätige Arbeitnehmer erhalten ab 01.12.2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung.Trinkgeldbranchen sind die folgenden ÖNACE 2008 Klassifikationen: 
    • 55 Beherbergung, 
    • 56 Gaststätten, 
    • 86.90-9 sonstiges Gesundheitswesen (Shiatsu), 
    • 96.02-1 Frisörsalons, 
    • 96.02-2 Kosmetiksalons, 
    • 96.02-3 Fußpflege, 
    • 96.04-1 Massage, Schlankheitsstudios
    • 96.09-0 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a.n.g. (Tätowierungs- und Piercingstudios).
  • Die Umsetzung hat wie folgt zu geschehen:
    • In der Sozialpartnervereinbarung müssen die Unternehmen dieser Branchen die Option Trinkgeldersatz (IV. Z 4 lit. d in der Sozialpartnervereinbarung) ankreuzen.
    • Bei der Abrechnung der Ausfallsstunden ist das Brutto vor Kurzarbeit ab 01.12.2021 um 5 % zu erhöhen. Dadurch erhöht sich das Entgelt für Mitarbeiter in Kurzarbeit, aber auch die den Unternehmen zustehende Beihilfe. Sollte es dadurch zu einem niedrigeren Entgelt kommen (v.a. weil durch die +5 % die Schwellen 1.700 Euro und 2.685 Euro überschritten werden), bleibt die Bemessungsgrundlage unverändert (keine Erhöhung um 5 %).
    • Voraussichtlich ab 06.12.2021 müssen die betreffenden Unternehmen auch bei der AMS-Antragstellung bestätigen, den Trinkgeldersatz zu zahlen (die Zahlungspflicht gilt aber auch für Anträge davor!).
    • Die außertourliche Erhöhung erhöht nicht die SV-Beitragsgrundlage im jeweiligen Kurzarbeitszeitraum und hat keinerlei Wirkung nach der Kurzarbeit.
    • Wurde die Bemessungsgrundlage während der laufenden Kurzarbeitsphase (Phase 5, die frühestens ab 01.07.2021 begonnen hat) bereits erhöht (z.B. wegen Vorrückung), verringern sich die +5 % entsprechend.
    • Hinweis: Ohne die Umsetzung droht die Ablehnung des Antrags bzw. die Nichtgewährung der Beihilfe!
  • Für Betriebe, die bereits seit März 2020 in Kurzarbeit sind, endet die Kurzarbeit spätestens am 31.03.2022.
  • NEU: Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe: Die Saisonstarthilfe zur Fachkräftesicherung gilt für alle Personen, die zwischen 03.11.2021 und dem 12.12.2021 angestellt wurden. Für diese Neuanstellungen bekommt der Unternehmer 65 % des Bruttogehalts, also inklusive aller Lohnnebenkosten, vom AMS refundiert, wobei der Arbeitnehmer seinen vollständigen Gehalt bezieht. Diese Regelung gilt bis zum ehestmöglichen Datum, ab welchem die reguläre Kurzarbeit theoretisch in Anspruch genommen werden kann – dh spätestens bis zum 31.01.2022. Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitnehmer natürlich vor Ort befindet. Zusätzlich greift die Regelung ausschließlich für Saisonbetriebe. Bitte beachten Sie: ein Wechsel dieser Personen in die Kurzarbeit ab Ende der Saisonstarthilfe (und somit Vorliegen eines vollentlohnten Kalendermonats) setzt voraus, dass ein eigener Kurzarbeitsantrag (Erstantrag) für diese Personen beim AMS eingereicht wird.
  • NEU: 500 Euro Bonus für Langzeit-Kurzarbeitende: Neu ist zudem, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im November 2021 in Kurzarbeit waren und seit März 2020 insgesamt 10 Monate oder länger für eine Form der Kurzarbeit angemeldet waren, eine zusätzliche Zahlung von EUR 500,- netto erhalten. Ziel der Maßnahme ist es, Beschäftigte, die bereits besonders lang in Kurzarbeit sind, finanziell zu unterstützen. Die Regelung gilt für Personen in Kurzarbeit, deren Bemessungsgrundlage kleiner als 50 % der Höchstbemessungsgrundlage ist.

Die übrigen Rahmenbedingungen der Kurzarbeit Phase 5 bleiben aufrecht (z.B. Verpflichtung zum Urlaubsverbrauch, wirtschaftliche Begründung etc.). Die Veröffentlichung der geänderten AMS Bundesrichtlinie zu den Lockdown-Ausnahmen bleibt derzeit noch abzuwarten (Stand01.12..2021). Das AMS empfiehlt eine Antragstellung (Erst-, Änderungs-, Verlängerungsbegehren) ab 06.12. 2021, da ab diesem Zeitpunkt die erforderlichen IT-Anpassungen (Entfall Beratungsverfahren, 100 % Beihilfe bis 31.03.2022) eingebaut sind.

Stand: 02.12.2021
Quelle: WKO, AMS, Vorlagenportal