Es gilt, Ihre geplanten Investitionen betriebswirtschaftlich einzutakten. Wenn Sie investieren möchten, überlegen Sie, ob der neue Investitionsfreibetrag ab 01.01.2023 passend ist.
Er stellt eine zusätzliche Betriebsausgabe im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr des betreffenden Wirtschaftsguts dar. Somit ergibt dies eine Körperschaftssteuerminderung von 25 % oder eine Einkommenssteuerminderung von bis zu 55 % betreffend des Investitionsbetrags.
Investitionsfreibetrag Höhe
- 10 % der Kosten von Anschaffung/Herstellung bzw.
- 15 % der Kosten von Anschaffung/Herstellung bei Wirtschaftsgütern mit Zuordnung Ökologisierung (wie zB PV-Anlagen, Elektrofahrzeuge etc.)
Beachten Sie, dass die jährliche Grenze für den Freibetrag mit EUR 1.000.000,- gedeckelt ist. Bei höheren Investitionen empfiehlt sich – sofern möglich – eine Aufteilung auf mehrere Jahre.
Welche Wirtschaftsgüter
Jene des abnutzbaren Anlagevermögens unter den Voraussetzungen:
- Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
- Verwendung in einer inländischen Betriebsstätte
- Erzielung von betrieblichen Einkünften durch Bilanzierung bzw. eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter
- Jene mit bereits investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- PKW/Kombi mit CO2-Emissionswert größer als 0 g/km
- Gebäude
- Firmenwert
- Bergbauunternehmen
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung/Ökologisierung/Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
- Anlagen zu Förderung, Transport oder Speicherung von fossilen Energieträgern
- Erwerb im Konzern bzw. mit entgeltlicher Überlassung
Zeit
Für Wirtschaftsgüter, die ab 2023 angeschafft bzw. hergestellt werden, auch Teilanschaffungs- oder Teilherstellungskosten bei Fertigstellung ab dem 01.01.2023.
Beispiel
Maschine: Anschaffungskosten |
100.000,- |
Nutzungsdauer 5 Jahre, jährliche Abschreibung |
- 20.000,- |
Investitionsfreibetrag von 10 % |
- 10.000,- |
Steuermindernde Abschreibung gesamt |
100.000,- |
dazu Investitionsfreibetrag |
10.000,- |
steuermindernde Summe |
110.000,- |
Fall ESt |
|
Ersparnis Einkommenssteuer (50 %) |
55.000,- |
Investitionskosten |
100.000,- |
Investitionskosten netto nach Steuern |
45.000,- |
Steuerersparnis durch Investitionsfreibetrag |
5.000,- |
Fall KöSt |
|
Ersparnis Körperschaftssteuer (25 %* ) |
27.500,- |
Investitionskosten |
100.000,- |
Investitionskosten netto nach Steuern |
72.500,- |
Steuerersparnis durch Investitionsfreibetrag |
2.500,- |
(Beträge in EUR)
Da nicht gleichzeitig der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag für das selbe Wirtschaftsgut in Anspruch genommen werden kann, ist eine Vergleichsrechnung empfehlenswert.
* KöSt ab 2023: 24 %, ab 2024: 23 %
Stand: 22.06.2022
Quelle: WKO
Fotocredit: Los Muertos Crew