Grenzüberschreitendes Arbeiten und tageweises Home-Office

Grenzgänger & Home-Office

Seit Beginn der Corona-Zeit wird jedenfalls phasenweise mehr im Home-Office gearbeitet. Das hat Auswirkungen auf Grenzgänger, von denen es zwischen Österreich und Deutschland auch in Oberösterreich einige gibt. Da die Regelungen sich mit Juli ändern, fassen wir die beachtenswerten Aspekte inkl. Beispiel zusammen.
   

In Bezug auf Ertragssteuern 

Gesetzlich (Art 15 Abs 6 Z 2 DBA Deutschland) ist eine tägliche Rückkehr des Dienstnehmers von seinem im anderen Vertragsstaat gelegenen Arbeitsort an seinen Wohnsitz für die Eigenschaft als Grenzgänger erforderlich. Diese tägliche Rückkehr ist aber nur an Arbeitstagen gemeint, somit werden arbeitsfreie sowie Urlaubs- und Krankheitstage nicht eingerechnet. Die Finanzverwaltung von Österreich und Deutschland kamen überein, dass das Ausbleiben der Rückkehr an max. 45 Arbeitstagen während eines gesamten Kalenderjahres oder 20 % der tatsächlichen Arbeitstage bei nicht ganzjähriger bzw. nur tageweiser Beschäftigung nicht schädlich für die Eigenschaft als Grenzgänger sein sollen. Bei Überschreitung dieser Limits geht die Grenzgängereigenschaft für das volle Kalenderjahr verloren und die Besteuerungsrechte des Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaats richten sich nach dem Art 15 Abs 1 DBA Deutschland. 
Beide Finanzverwaltungen haben vereinbart, dass Tage, an denen der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit im Home-Office nachgeht, als solche Nichtrückkehrtage gelten und somit zur 45-Tage-Grenze zählen. Jedoch werden die Arbeitstage, die rein wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Home-Office verbracht wurden, nicht dazu gezählt (siehe Konsultationsvereinbarung Ö/D vom 15.04.2020). Diese Regelung endete am 30.06.2022. 
   

In Bezug auf Sozialversicherung 

Diesbezüglich muss beachtet werden, dass der Dienstnehmer im Wohnsitzstaat keine wesentliche Tätigkeit ausübt, also nicht mehr als 25 % seiner Gesamttätigkeit dort ausübt. Als Beobachtungszeitraum werden 12 Monate herangezogen. Dem dem Dienstgeber wird empfohlen, dies im Zusammenhang mit der Vereinbarung von HO-Arbeit zu berücksichtigen bzw. bei Teilzeitbeschäftigung mit dem Dienstnehmer vorab abzuklären, ob eine zweite Beschäftigung im Wohnsitzstaat besteht und ggf. deren Ausmaß. 
   

Beispiel 

Auswirkungen im Fall von zwei Tagen Home-Office pro Woche ab 01.07.2022 (Wohnsitz Deutschland, Arbeitgebersitz Österreich)
- Lohnsteuerpflicht in Österreich für 3 Tage pro Woche
- Steuerpflicht in Deutschland für 2 Tage Home-Office
- In Deutschland müssen die österreichischen Einkünfte als sog. Progressionseinkünfte in der dt. Steuererklärung angegeben werden: Keine Doppelbesteuerung, aber Erhöhung des deutschen Steuersatzes. 
- Die SV-Pflicht wechselt nach Deutschland. 

Wir empfehlen: Bei Reduktion auf einen Tag Home-Office kann die Grenzgängerregelung aufrecht bleiben, da weder die 45-Tage-Grenze noch 25 % Tätigkeit in Deutschland überschritten wird, und die angegebenen Auswirkungen finden nicht statt. 
 

Achtung

Es gibt einen Entschließungsantrag des Nationalrats, wonach sich die Bundesregierung kurzfristig dafür einsetzen soll, Planungssicherheit beim Home-Office im grenzüberschreitenden Arbeiten sicherzustellen. Eine Anpassung der Rechtslage bleibt also abzuwarten. 

Stand: 06.07.2022
Erstellt: 15.06.2022
Fotocredit: Pexels - Vlada Karpovich