Zuständigkeit geändert

GPLB und Corona-Kurzarbeit

Die GPLB ist seit dem 31.07.2024 nicht mehr für die Prüfung der Corona-Kurzarbeitsbeihilfen zuständig. 

Im Rahmen des COFAG-Sammelgesetzes wurde die entsprechende gesetzliche Bestimmung aufgehoben, die vorsah, dass die Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfen durch das AMS im Zuge von Lohnabgabenprüfungen erfolgt. Seit August 2024 fehlt somit die rechtliche Grundlage dafür, dass Lohnabgabenprüfer neben den Lohnabgaben auch die Richtigkeit der für die Kurzarbeitsbeihilfen erforderlichen Unterlagen, Bestätigungen und Berechnungen überprüfen.

Trotzdem können bei einer GPLB nach wie vor die Zeiträume einer COVID-19 Kurzarbeit dahingehend geprüft werden, ob die Lohnabgaben (wie SV, Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt, betriebliche Vorsorge) für diese Zeiten korrekt berechnet und abgeführt wurden.

Stand: 02.09.2024
Quelle: Vorlagenportal
Bild: Pixabay