Fristen zum 30. September
Markieren Sie den 30. September in Ihrem Kalender, denn an diesem Tag laufen wichtige Fristen für steuerliche Angelegenheiten aus. Es ist ratsam, frühzeitig zu überprüfen, ob Sie entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen.
Hohe Verzinsung auf Steuernachzahlungen vermeiden
Die Nachzahlung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für das Jahr 2023 wird mit einer Anspruchsverzinsung von 5,88 % belastet, wenn das Finanzamt diese nach dem 1. Oktober 2024 festsetzt.
Eine proaktive Anzahlung der erwarteten Steuerschuld beim Finanzamt kann die Belastung durch diese Zinsen verhindern oder reduzieren, da die Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr anfällt. Zinsen aus Nachforderungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden, und für Beträge unter 50 Euro wird keine Verzinsung festgesetzt.
Achten Sie darauf, den Verwendungszweck Ihrer Steueranzahlungen korrekt anzugeben, wie etwa zum Beispiel „K 01–12/2023“ für Körperschaftsteuer, um sicherzustellen, dass Ihre Zahlung korrekt zugeordnet wird und unnötige Verzinsung vermieden wird.
Alternativ können Sie das Finanzamt quasi als Kreditgeber nutzen, wenn Sie den Zinssatz von etwa 5,88 % in Kauf nehmen. Dies erfordert keinen Handlungsbedarf Ihrerseits, birgt jedoch den Nachteil der hohen Zinskosten.
Wenn Sie eine Rückerstattung für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Jahres 2023 erwarten, könnte eine verzögerte Abgabe Ihrer Steuererklärung ebenfalls vorteilhaft sein.
Wir empfehlen, umgehend mit Ihrem Steuerberater in Kontakt zu treten, falls Ihre Vorauszahlungen für 2023 im Verhältnis zum erwarteten Ergebnis zu niedrig scheinen.
Möglichkeit zur Anpassung der Steuervorauszahlung
Als Steuerzahler sind Sie verpflichtet, vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu leisten. Die Höhe dieser Vorauszahlungen wird auf Basis des letztjährigen Steuerbescheids festgesetzt und steigt in den folgenden Jahren um jeweils 4 % bzw. 5 % pro Jahr.
Eine frühzeitige Schätzung Ihres Jahresergebnisses für 2024 ermöglicht eine Anpassung der Steuervorauszahlungen, wenn das tatsächliche Ergebnis schlechter als erwartet ausfällt. In solchen Fällen kann die Vorauszahlung herabgesetzt werden, bei Kapitalgesellschaften bis auf die gesetzliche Mindeststeuer.
Für eine Anpassung ist ein formloser und begründeter Antrag erforderlich, der Ihre geänderte Erwartungshaltung, wie etwa einen Umsatzrückgang, deutlich macht. Dieser Antrag muss spätestens am 30. September eingereicht werden, um noch für das laufende Jahr berücksichtigt zu werden. Verpassen Sie diese Frist, bleibt Ihnen immer noch die Option, für das vierte Quartal eine Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen.
Ähnliche Anpassungen sind auch für Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft möglich.
Stand: 19.09.2024
Foto: Samer Daboul