Update: Fristen bei der Investitionsprämie

Update: Fristen bei der Investitionsprämie

Fristen für die Abrechnung

Nicht nur für die Beantragung und Umsetzung, sondern auch für die Abrechnung der Investitionsprämie gelten bestimmte Fristen. Laut Richtlinie sind Fördernehmer verpflichtet, eine Abrechnung bis spätestens drei Monate nach zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen, für die sie eine Förderzusage haben, der aws vorzulegen. 

Abrechnungen, welche bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden, unterliegen nicht der 3-Monatsfrist. Bei ab diesem Zeitpunkt vorgelegten Abrechnungen müssen jedoch die drei Monate eingehalten werden. 

Somit gilt auch, dass bei Investitionen, die im Juni oder früher in Betrieb genommen und bezahlt wurden, die Abrechnung bis 30. September eingereicht werden muss. Ab Oktober ist die Abrechnung nicht mehr möglich. 
   

Frist für die erste Maßnahme 

Die Investitionsprämie ist eine viel genutzte Unterstützungsform. Dazu veröffentlicht die abwickelnde aws laufend Updates zu den Voraussetzungen und der Förderabwicklung. Besonderer Augenmerk liegt nun auf den kommenden Fristablauf:

Wenn Sie noch nicht für alle beantragten Investitionen eine erste Maßnahme gesetzt haben, müssen Sie dies noch bis 31. Mai 2021 durchführen. Bei versäumter Frist ist die jeweilige Investition nicht förderfähig und wird in der Abrechnung nicht berücksichtigt.

Als erste Maßnahmen sind beispielsweise Bestellung, Anzahlung, Rechnungsausstellung, Beginn von Leistungen oder Abschluss eines Kaufvertrags angeführt. Allerdings ist nicht jede Investition, für die bis 31. Mai 2021 eine erste Maßnahme getätigt wird, für die Investitionsprämie relevant. Ausschließlich die beantragten Investitionen können gefördert werden.
   

Weitere Klarstellungen in den FAQs

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter sind dann förderbar, wenn sie abgeschrieben werden.
  • Fahrzeuge sind nur bei einer mindestens 50%igen betrieblichen Nutzung förderfähig. Selbiges ist auch für Dienstnehmerfahrzeuge mit kleinem und großem Sachbezug gültig.
  • Sammelrechnungen sind möglich, solange die geförderten Investitionen klar aufscheinen und eindeutig einem Förderprozentsatz – 7 % oder 14 % – zuordenbar sind.
  • Sollte die eingereichte Investition auch Anschaffungsnebenkosten umfassen, können diese gemeinsam mit dem Anlagegut aktiviert werden. Die Zusammensetzung des Betrags muss im Anlagenverzeichnis nachvollziehbar dokumentiert sein.
  • Die Frist für die Abrechnung wurde aus den FAQs gestrichen. Die Abrechnung sollte jedenfalls so rasch als möglich nach Inbetriebnahme und Bezahlung aller im Antrag angeführten Investitionen durchgeführt werden.

Stand: 12.05.2021 
Quelle: aws