Feiertagsarbeitsentgelt künftig steuerpflichtig?
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG vom 19.12.2024, RV/3100544/2017) könnte weitreichende steuerliche Konsequenzen für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen nach sich ziehen: Demnach ist das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit an gesetzlichen Feiertagen nicht als steuerfreier Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG zu qualifizieren – sondern als steuerpflichtiger Grundlohn.
Was ist betroffen?
Konkret geht es um das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz (ARG), das Arbeitnehmer:innen zusteht, wenn sie an gesetzlichen Feiertagen tatsächlich arbeiten. Bislang wurde dieses Entgelt – insbesondere in der Verwaltungspraxis – steuerlich als Feiertagszuschlag behandelt und war damit im Rahmen des § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei.
Das BFG stellt sich nun jedoch gegen diese langjährige Auffassung, die bisher auch innerhalb der Finanzverwaltung weitgehend geteilt wurde.
Plant Finanzministerium einen Kurswechsel?
Möglicherweise könnte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zukünftig, der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts folgen. Diese Auslegung würde bedeuten: Feiertagsarbeitsentgelte verlieren künftig ihren steuerfreien Charakter.
Mögliche Folgen für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen
Die potenziellen Auswirkungen dieser Neuauslegung können erheblich sein. Beispielsweise rückwirkende Lohnsteuernachforderungen im Rahmen von GPLA-Prüfungen (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben), höhere Personalkosten infolge möglicher Nachverrechnungen, niedrigeres Nettoentgelt für an Feiertagen beschäftigte Arbeitnehmer:innen oder erhöhte Rechtsunsicherheit, da die Änderung nicht gesetzlich, sondern durch geänderte Verwaltungspraxis erfolgt.
Kritischer Ausblick
Die Entscheidung wirft insbesondere unter dem Aspekt der Rechtssicherheit Fragen auf. Eine faktische Steuererhöhung durch Umdeutung bestehender Rechtsbegriffe stellt einen problematischen Präzedenzfall dar. Wir halten Sie auf dem Laufenden, ob eine Umsetzung via BMF erfolgt.
Stand: 24.03.2025
Quelle: Vorlagenportal
Bild: Stephen Noulton