Die steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeit hat mit der aktuellen Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) eine neue Wendung genommen: Infolge einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom Dezember 2024 (RV/3100544/2017) steht nun fest, dass der bloße Grundlohn für geleistete Arbeit an gesetzlichen Feiertagen nicht steuerfrei gestellt werden darf. Damit wird eine bislang weit verbreitete Praxis ausdrücklich als unzulässig eingestuft.
Was bisher galt – und was sich nun ändert
In der Vergangenheit wurde der für Feiertagsarbeit innerhalb der Normalarbeitszeit gezahlte Stundenlohn oftmals als steuerfreier Feiertagszuschlag gemäß § 68 Abs. 1 EStG behandelt – insbesondere dann, wenn keine zusätzlichen Zuschläge gewährt wurden. Das BFG hat dieser Praxis mit seiner Entscheidung widersprochen. Das BMF hat nun klargestellt: Nur tatsächliche Zuschläge für Feiertagsarbeit, also zusätzlich zum regulären Entgelt geleistete Zahlungen, sind steuerfrei – nicht jedoch der Grundlohn selbst.
Die Argumentation des BMF im Überblick
- Das Gesetz spricht ausdrücklich von „Zuschlägen“. Wird lediglich der Grundlohn für Feiertagsarbeit bezahlt, liegt kein „Zuschlag“ im steuerlichen Sinn vor.
- Damit fehlt die gesetzliche Grundlage für eine Steuerbefreiung – auch dann, wenn die Arbeit an einem Feiertag erbracht wurde.
- Das BMF folgt damit vollumfänglich der Entscheidung des BFG und erkennt nur echte Mehrzahlungen als steuerfreie Feiertagszuschläge an.
- Für Zeiträume bis 31. Dezember 2024 wird eine abweichende Behandlung noch toleriert – ab 1. Jänner 2025 ist die neue Rechtsauffassung verpflichtend anzuwenden.
Konkrete Auswirkungen auf die Lohnverrechnung
Unternehmen sind nunmehr verpflichtet, das Feiertagsarbeitsentgelt korrekt als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln, sofern keine zusätzlichen Zuschläge ausbezahlt werden. Um steuerliche Nachforderungen zu vermeiden, empfiehlt es sich dringend, bereits erfolgte Abrechnungen im Jahr 2025 zu überprüfen und gegebenenfalls mittels Aufrollung zu korrigieren.
Fazit
Mit der aktuellen Klarstellung durch das BMF ist endgültig bestätigt: Wer an gesetzlichen Feiertagen arbeitet und dafür lediglich den üblichen Stundenlohn erhält, kann nicht von der Steuerbefreiung für Feiertagszuschläge profitieren. Für Unternehmen bedeutet das einen erhöhten Prüf- und Anpassungsbedarf in der Lohnverrechnung, um Beanstandungen bei Abgabenprüfungen zu vermeiden.
Stand: 06.05.2025
Quelle: Vorlagenportal
Foto: Stephen Noulton